Ausfuhrantrag
Mit der Einzelgenehmigung wird die Vornahme einer Ausfuhr / Verbringung genehmigt. Die Genehmigung erfolgt auftrags- und empfängerbezogen und muss somit für jedes eigenständige Ausfuhr/Verbringungsvorhaben erneut beantragt werden. Als Sonderform der Einzelgenehmigung kann eine sogenannte "Höchstbetragsgenehmigung" erteilt werden. Diese Genehmigung genehmigt alle Lieferungen an einen vorher bezeichneten Empfänger innerhalb eines bestimmten Zeitraums – in der Regel ein Jahr – bis zu einer von dem Antragsteller anzugebenden realistischen Höchstbetragsgrenze.
Ergibt sich bei der Prüfung eines Antrags, dass für das Vorhaben keine Genehmigungspflicht besteht, erteilt das BAFA einen sogenannten "Nullbescheid". Der Nullbescheid trifft nur eine Aussage über das konkret beantragte Geschäft und ist nicht übertragbar.
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Antrag auf Ausfuhrgenehmigung / Verbringungsgenehmigung (AG, AG/E1 und ggf. AG/W, AG/E2, AG/CWÜ); Registrierung notwendig
https://elan5.bafa.bund.de/elan/frontend/index.php?id=ag&locale=de
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Nationales Ergänzungsblatt zum Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung (AG/E1)
https://elan5.bafa.bund.de/elan/frontend/index.php?id=ag_e1&locale=de
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Nationales Ergänzungsblatt zum Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung (AG/E2)
https://elan5.bafa.bund.de/elan/frontend/index.php?id=ag_e2&locale=de
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Nationales Ergänzungsblatt auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung (AG/CWÜ)
https://elan5.bafa.bund.de/elan/frontend/index.php?id=ag_cwue&locale=de
