Auskunft zur Güterliste
Allgemeines
Die Auskunft zur Güterliste (AzG) ist ein Beweismittel für den Zoll im Sinne des § 10 Abs. 1 AWV. Sie ist ein güterbezogenes technisches Gutachten und gibt Auskunft darüber, dass die in dieser AzG bezeichneten Güter nicht von Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung und / oder Teil I der Ausfuhrliste erfasst werden.
Eine AzG wird vom BAFA nur erteilt, wenn sie als Beweismittel für den Zoll benötigt wird. Für Güter, die die technischen Parameter der Güterlisten erkennbar nicht einmal annähernd erfüllen, wird keine AzG ausgestellt.
Ob die Ausfuhr bzw. Verbringung dieser Güter Beschränkungen unterliegt, wie Verbote, verwendungsbezogene Regelungen der EG-VO oder der AWV sowie UN- oder EG-Embargos, wird im Rahmen der AzG nicht geprüft.
Die AzG enthält somit keine Aussage zu konkreten Ausfuhrvorhaben, sondern stellt zutreffendenfalls fest, dass das Gut nicht von der Ausfuhrliste erfasst wird.
Unter Beachtung dieser Einschränkung kann die AzG für eine Vielzahl von Exportvorhaben des gleichen Gutes in verschiedene Zielländer – jedoch grundsätzlich nicht nach „K“ – oder Embargoländern – hilfreich sein.
Beabsichtigt der Ausführer dagegen nur ein bestimmtes Ausfuhrvorhaben (Gut oder sogar Projekt mit bekanntem Zielland und Empfänger) durchzuführen und bestehen begründete Zweifel daran, dass das Gut von der Ausfuhrliste erfasst ist, so wird er auf das Verfahren für den Nullbescheid verwiesen.
Verfahren
Anträge auf Erteilung einer AzG sind formulargebunden. Die Anträge können online ausgefüllt werden und ausgedruckt werden oder mit dem dafür vorgesehenen Formular gestellt werden.
Für das Online-Verfahren ist eine vorherige Registrierung notwendig.
Dem Antrag sind technische Unterlagen und Datenblätter in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Soweit erforderlich, fordert das BAFA weitere Unterlagen an.
Erteilung von Auskünften zur Güterliste
Die AzG wird auf einem Formblatt erteilt. Sie ist ein Jahr gültig. Verlängerungen für jeweils ein weiteres Jahr sind online oder mit dem mitgelieferten Antragsformular möglich.
Eine erteilte AzG tritt außer Kraft, sobald eines der dort genannten Güter infolge einer Änderung der Güterlisten erfasst wird. Eine AzG kann darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig für ungültig erklärt werden.
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Auskunft zur Güterliste (Erstantrag / Verlängerung); Registrierung notwendig
https://elan5.bafa.bund.de/elan/frontend/index.php?id=azg&locale=de
