Auskunft zur Güterliste
Allgemeines
Die Auskunft zur Güterliste (AzG) ist ein güterbezogenes technisches Gutachten und gibt Auskunft darüber, dass die in dieser AzG bezeichneten Güter nicht von Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung und/oder Teil I der Ausfuhrliste (in der zum Zeitpunkt der Ausstellung gültigen Fassung) erfasst werden.
Eine AzG wird vom BAFA vor allem dann erteilt, wenn sie als Beweismittel für den Zoll im Sinne des § 10 Abs. 1 AWV benötigt wird. Für Güter, die die technischen Parameter der Güterlisten erkennbar nicht einmal annähernd erfüllen, wird keine AzG ausgestellt.
Die AzG ist keine Genehmigung und enthält keine Aussagen zu konkreten Ausfuhrvorhaben. Auch werden im Rahmen des AzG-Verfahrens keine embargorechtlichen Beschränkungen sowie keine verwendungsbezogenen Genehmigungs- oder Unterrichtungspflichten nach den Regelungen der EG-Dual-use-Verordnung oder der AWV geprüft.
Unter Beachtung dieser Einschränkung kann eine AzG für eine Vielzahl von Exportvorhaben des gleichen Gutes in verschiedene Zielländer – jedoch nicht in Embargoländer – hilfreich sein.
Beantragung
Bevor Sie eine AzG beantragen, nehmen Sie bitte zunächst selber eine eigenverantwortliche Prüfung Ihrer Güter vor. Beschränken Sie hiernach Ihren Antrag nur auf die Güter, die eine gewisse Nähe zu Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung oder Teil I der Ausfuhrliste aufweisen oder für die Sie von einer Zollbehörde zur Vorlage einer AzG dezidiert aufgefordert wurden.
In einer AzG können mehrere Güter gleichzeitig beantragt werden. Beachten Sie hierbei bitte, dass das BAFA grundsätzlich keine AzG für Güterkataloge oder eine komplette Anlage (z. B. Raffinerie, Kraftwerk) ausstellt.
Anträge auf Erteilung einer AzG können Sie in unserem elektronischen Portal ELAN-K2 stellen. Den Zugang, Informationen zur Registrierung und dem Umgang mit ELAN-K2 finden sie hier.
Im Antrag füllen Sie bitte für jedes beantragte Gut ein eigenes Feld aus. Die Güterbezeichnung sollte die Beschreibung des jeweiligen Gutes enthalten und nicht den Text der Warenverzeichnisnummer oder die Typbezeichnung. Herstellerangaben und Typenbezeichnungen müssen in die dafür vorgesehenen Felder Hersteller und Typ eingetragen werden. Für jedes Gut sollten aussagekräftige Datenblätter, Prospekte oder eine technische Beschreibung dem Antrag beigefügt werden.
Erteilung von Auskünften zur Güterliste
Die AzG wird auf einem Formblatt erteilt und in ELAN-K2 zur Verfügung gestellt. Sie ist ein Jahr gültig. Verlängerungen für jeweils ein weiteres Jahr sind online möglich (eine Hilfestellung finden Sie hier).
Eine erteilte AzG tritt außer Kraft, sobald eines der dort genannten Güter infolge einer Änderung der Güterlisten erfasst wird. Eine AzG kann darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig für ungültig erklärt werden.
In folgenden Fällen wird grundsätzlich keine AzG ausgestellt:
- Einzelgeschäft
- Projekte
- Antragsteller ist eine Bank, Spedition, ausländische Firma/Institution
- Ausfuhr in Embargoländer (z. B. Iran)
- komplette Güterkataloge
- komplette Anlagen (z. B. Raffinerien, Kraftwerke)
- Technologie
- Güter, die keine Nähe zu Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung oder Teil I der Ausfuhrliste aufweisen
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Login und Registrierung ELAN-K2
https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/ausfuhr
