Aktuelles
Dritte Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
Neuregelung der Meldepflicht für Chemikalien der Liste 1 und Liste 2A/A*
Am 15.07.2011 trat die 3. Änderungsverordnung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen in Kraft.
Insbesondere ist für die drei Liste 2A Chemikalien BZ (3-Chinuclidinylbenzilat), Amiton und PFIB die Konzentrationsgrenze von 30 % auf 1 % gesenkt worden. Die Mengenschwellen bleiben unverändert.
Ferner wird die Meldepflicht von Produktion von Chemikalien der Liste 1 neu geregelt. Die Mengenschwelle von 100 g bezieht sich auf die Summe aller produzierten Liste 1 Chemikalien.
