Chemikalien der Liste 1
Chemikalien der Liste 1 unterliegen nach der CWÜV weitreichenden Verboten; im übrigen bestehen lückenlose Genehmigungspflichten. Es bedarf u.a. einer Genehmigung, wer eine Einrichtung zur Produktion von Chemikalien der Liste 1 errichtet, betreibt oder wesentlich ändert. Auch die Produktion, der Handel und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Chemikalien der Liste 1 unterliegen einer Genehmigungspflicht. Die Beschränkungen im Umgang mit Chemikalien der Liste 1 für Forschung, Industrie und Handel sind in einem Merkblatt Beschränkungen bei Chemikalien der Liste 1 (in englisch: Restrictions on Chemicals of Schedule 1) zusammengefasst.
Verbote für Handel und Umgang
Untersagt sind nach der CWÜV der Handel (Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr) von Chemikalien der Liste 1 mit Nichtvertragsstaaten. Auch die Wiederausfuhr (Reexport) in Vertragsstaaten des CWÜ ist verboten.
Untersagt sind nach der CWÜV jeglicher Umgang mit Chemikalien der Liste 1 (z. B. Produktion, Verarbeitung, Erwerb) für Deutsche in Nichtvertragsstaaten des CWÜ.
Für Deutsche im In- und Ausland ist auch die Errichtung von Einrichtungen für die Produktion von Chemikalien der Liste 1 mit einer Produktionskapazität > 1 t/ Jahr verboten.
Die Verbote finden keine Anwendung, wenn der Anteil an Liste 1 Chemikalien in einer Mischung < 1 % beträgt
Genehmigungspflicht für Einfuhr und Durchfuhr
Die Einfuhr oder Durchfuhr von Chemikalien der Liste 1, die aus einem Vertragsstaat des Übereinkommens stammen, ist nach der CWÜV genehmigungspflichtig. Eingeführte Chemikalien der Liste 1 dürfen nicht in einen dritten Vertragsstaat (siehe Definitionen) ausgeführt werden.
Die Genehmigungspflichten finden keine Anwendung, wenn der Anteil an Liste 1 Chemikalien in einer Mischung < 1% beträgt.
Anträge
Die Einfuhr und Durchfuhr von Chemikalien der Liste 1 ist schriftlich und formlos beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
- Name, CAS-Nr., Menge und Verwendungszweck der Chemikalie
- Herkunftsland, Ursprungsland, Durchfuhrland
- Termin der Einfuhr oder Durchfuhr
- Name und Anschrift des Lieferanten
Das BAFA behält sich vor, weitere Angaben zu verlangen. Für jede Einfuhr- oder Durchfuhrsendung ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Genehmigungen für die Einfuhr oder Durchfuhr
Genehmigungen für die Einfuhr oder Durchfuhr von Chemikalien der Liste 1 werden schriftlich und formlos mit den im folgenden aufgeführten Auflagen erteilt. Die Laufzeit beträgt 6 Monate.
Auflagen
Dem BAFA ist spätestens 40 Tage vor der geplanten Einfuhr oder Durchfuhr das genaue Datum der Verbringung oder Beförderung mitzuteilen.
Dem BAFA ist die Ausnutzung der Genehmigung spätestens 1 Woche nach erfolgter Einfuhr oder Durchfuhr unter genauer Angabe von Genehmigungsnummer, Menge und Datum formlos schriftlich anzuzeigen.
Verbote/ Genehmigungspflichten für die Ausfuhr
Die Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1 in Vertragsstaaten des Übereinkommens unterliegt nach der CWÜV einer Genehmigungspflicht. Die Ausfuhr in Nichtvertragsstaaten ist verboten.
Die Verbote und Genehmigungspflichten finden keine Anwendung, wenn der Anteil an Liste 1 Chemikalien in einer Mischung < 1 % beträgt.
Anträge
Die Ausfuhrgenehmigung ist unter Verwendung des im Außenwirtschaftsverkehr eingeführten Vordrucks "Antrag auf Ausfuhr/ Verbringungsgenehmigung (AG)" zu beantragen. Im Feld 23 dieses Vordrucks ist der Hinweis "CWÜ" zu vermerken. Dem Antrag ist ein ausgefülltes Ergänzungsblatt AG/CWÜ sowie eine staatliche Endverbleibserklärung beizufügen. Jede Ausfuhrsendung ist gesondert zu beantragen.
Genehmigungen
Genehmigungen werden mit den im folgenden aufgeführten Auflagen auf dem entsprechenden AG-Vordruck (Blatt 1 bzw. N 1) erteilt. Die Laufzeit der Genehmigung beträgt 6 Monate.
Auflagen
Dem BAFA ist spätestens 40 Tage vor der geplanten Ausfuhr das genaue Datum der Verbringung mitzuteilen. Dem BAFA ist die Ausnutzung der Genehmigung spätestens 1 Woche nach erfolgter Ausfuhr unter genauer Angabe von Genehmigungsnummer, Menge und Datum formlos schriftlich anzuzeigen.
Genehmigungen für Umgang
(für Produktion, Verarbeitung, Handeltreiben, Veräußerung, Verbrauch, Erwerb, Überlassen bzw. sonstige Ausübung der tatsächlichen Gewalt)
Die diesem Punkt zuzuordnenden Tätigkeiten sind nach der CWÜV genehmigungspflichtig. Von einer Genehmigungspflicht sind Produktion, Verarbeitung oder Verbrauch dann ausgenommen, wenn sie in einer Einrichtung medizinischen, pharmazeutischen oder Forschungszwecken dienen und wenn die Gesamtmenge 100 g je Einrichtung im Jahr nicht überschreitet. In diesem Fall besteht eine Anzeigepflicht.
Die Genehmigungspflichten finden keine Anwendung, wenn der Anteil an Liste 1 Chemikalien in einer Mischung < 1 % beträgt.
Die Beförderung von Chemikalien der Liste 1 unterliegt keiner Genehmigungspflicht nach der CWÜV.
Anträge
Genehmigungen sind schriftlich und formlos beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
- Name, CAS-Nr, Menge und Verwendungszweck der Chemikalie
- bei Handeltreiben, Veräußerung und Überlassen: den Empfänger
- bei Erwerb: den Veräußerer
Das BAFA behält sich vor, weitere Angaben zu verlangen. Mehrere genehmigungspflichtige Tatbestände können in einem Antrag zusammengefaßt werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Genehmigungen
Die Genehmigungen werden schriftlich und formlos beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt und können mit individuellen Auflagen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist. Die Laufzeit beträgt 6 Monate.
Anzeigepflicht
Soweit der Befreiungstatbestand nach der CWÜV (Produktion, Verarbeitung oder Verbrauch in einer Einrichtung zu medizinischen, pharmazeutischen oder Forschungszwecken) greift, ist eine Anzeige schriftlich und formlos bis zum 1. Februar des Folgejahres an das BAFA zu senden.
