Chemikalien der Liste 2
Ausfuhren in Nichtvertragsstaaten
Für Chemikalien der Liste 2 besteht seit dem 29.April 2000 ein Ausfuhrverbot in Nichtvertragsstaaten sowie ein Einfuhrverbot aus Nichtvertragsstaaten.
Ausgenommen von diesem Verbot sind Mischungen, wenn die Chemikalien der Liste 2 Nr. 1 bis 3 einen Anteil 1 % oder weniger, Chemikalien der Liste 2 Nr. 4 bis 14 einen Anteil von 10 % oder weniger betragen.
Das Verbot findet auch keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 2 in als Verbrauchsgüter bestimmten Waren enthalten sind, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
Inwieweit die Ausnahmeregel angewendet werden kann, sollte mit dem BAFA abgestimmt werden.
Ausfuhren in Vertragsstaaten
Ein- und Ausfuhren von Chemikalien der Liste 2 in Vertragsstaaten des CWÜ sind nicht genehmigungspflichtig, unterliegen aber ggf. den Ausfuhrgenehmigungspflichten im Rahmen der Exportkontrollvorschriften des AWG.
