Chemikalien der Liste 3
Ausfuhren in Nichtvertragsstaaten
Die Ausfuhr von Chemikalien der Liste 3 in Nichtvertragsstaaten unterliegt nach der CWÜV einer Genehmigungspflicht.
Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind Mischungen, wenn die Chemikalien der Liste 3 einen Anteil von 30 % oder weniger betragen. Die Genehmigungspflicht findet auch keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 3 in als Verbrauchsgüter bestimmten Waren enthalten sind, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind..
Inwieweit die Ausnahmeregel angewandt werden kann, sollte mit dem BAFA abgestimmt werden.
Anträge
Die Ausfuhrgenehmigung ist unter Verwendung des im Außenwirtschaftsverkehr eingeführten Vordrucks "Antrag auf Ausfuhr/ Verbringungsgenehmigung (AG)" zu beantragen. Im Feld 23 dieses Vordrucks ist der Hinweis "CWÜ" zu vermerken. Dem Antrag ist ein ausgefülltes Ergänzungsblatt AG/CWÜ sowie eine staatliche Endverbleibserklärung beizufügen.
Genehmigungen
Genehmigungen werden mit den im folgenden aufgeführten Auflagen auf dem entsprechenden AG-Vordruck Blatt 1 erteilt. Die Laufzeit der Genehmigungen beträgt grundsätzlich 24 Monate.
Auflagen
Auf Anforderung hat der Ausführer dem BAFA den jeweils aktuellen Ausnutzungszustand der Genehmigung durch Vorlage einer Kopie des Abschreibungsblattes nachzuweisen.
Ausfuhren in Vertragsstaaten
Ausfuhren in Vertragsstaaten sind nicht genehmigungspflichtig, unterliegen aber ggf. den Ausfuhrgenehmigungspflichten im Rahmen der Exportkontrollvorschriften des AWG.
