Inspektionspflichten für Chemikalien der Liste 2
Werden die Mengenschwellen für Inspektionen überschritten, finden so bald wie möglich, vorzugsweise jedoch spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des CWÜ Erstinspektionen statt.
Produktion, Verarbeitung und Verbrauch
Wer ein Werk betreibt, in dem mindestens ein Betrieb mehr als als zehn Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 3, eine Tonne einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 1 oder 2 oder zehn Tonnen einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 4 bis 14 im Jahr produziert, verarbeitet oder verbraucht oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen wird, ist inspektionspflichtig.
Mischungen
Eine Inspektionspflicht besteht auch, wenn der Anteil der in einer Mischung enthaltenen kontrollierten Chemikalie > 30 % ist und über der Mengenschwelle der Inspektionspflicht liegt.
