Meldungen
Im Rahmen des CWÜ entsteht für den Umgang mit bestimmten Chemikalien eine Meldepflicht. Die Meldepflichten und Meldearten sind in der Verordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜV) geregelt. Für die Erhebung, Verarbeitung und Überprüfung der Meldedaten ist das BAFA zuständig. Die Meldungen werden einzeln und in zusammengefasster Form vom BAFA unter Beachtung strenger Vorschriften zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an die OVCW übermittelt.
Meldepflicht
Für diese Meldepflicht müssen alle drei der folgenden Kriterien erfüllt sein:
- die Chemikalie ist einer der Chemikalienlisten bzw. der Gruppe der BOC / PSF-Chemikalien zugeordnet
- eine meldepflichtige Tätigkeit wird ausgeübt und
- die gehandhabte Chemikalienmenge überschreitet den Schwellenwert
Meldepflichtige Tätigkeiten
Meldepflichtige Chemikalie |
Meldepflichtige Tätigkeiten |
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Produktion |
Verarbeitung |
Verbrauch |
Einfuhr / Ausfuhr |
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| Liste 1- Chemikalie |
x |
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(x) * |
x |
| Liste 2- Chemikalie |
x |
x |
x |
x |
| Liste 3- Chemikalie |
x |
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x |
| Bestimmte Organische Chemikalien (BOC / PSF) |
x |
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*) nur bei gleichzeitiger Produktion der Chemikalie
Meldepflicht für Chemikalien in Mischungen
Listenchemikalien, die Bestandteil eines Produktes sind oder in einer Mischung (Formulierung) vorliegen, sind erst bei Überschreitung der jeweils gültigen Konzentrationsschwelle meldepflichtig (s. jeweiliges Kapitel).
BOC / PSF- Chemikalien sind nur meldepflichtig, wenn sie in reiner bzw. technisch reiner Form produziert werden.
Wer ist meldepflichtig?
Meldepflichtig sind:
- Werke, die meldepflichtige Tätigkeiten bezüglich Chemikalien der Listen 1 bis 3 bzw. BOC / PSF- Chemikalien ausüben
- Unternehmen / Händler, die Chemikalien der Liste 1 bis 3 ein- oder ausführen
Findet bei meldepflichtigen Werken während des laufenden Jahres ein Betreiberwechsel statt oder wird ein Werk geschlossen, ist dies baldmöglichst dem BAFA formlos mitzuteilen.
Meldearten und Meldefristen
Die Meldungen sind in regelmäßigen Abständen abzugeben. Dabei sind folgende Meldearten zu unterscheiden:
-
die Jahresabschlussmeldung über die meldepflichtige Tätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr
- Abgabetermin an das BAFA: 01.02. des folgenden Kalenderjahres
-
die Jahresvorausmeldung über die voraussichtliche meldepflichtige Tätigkeit im folgenden Kalenderjahr
- Abgabetermin an das BAFA: 15.09. eines Kalenderjahres
-
die Neumeldung über die erstmalige Aufnahme einer meldepflichtigen Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr
- Abgabetermin an das BAFA: 20 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit
-
die Änderungsmeldung über die Korrektur der zuletzt abgegeben Jahresvorausmeldung oder Neumeldung
- Abgabetermin an das BAFA: 20 Tage vor Eintritt der Änderung
