Meldepflichten für Chemikalien der Liste 2
Produktion, Verarbeitung und Verbrauch
Wer ein Werk betreibt, in dem mindestens ein Betrieb mehr als ein Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 1 oder 2 oder eine Tonne einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 4 bis 14 im Jahr produziert, verarbeitet oder verbraucht oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen wird, ist zu Meldungen verpflichtet.
Einfuhr und Ausfuhr
Meldepflichtig ist, wer Mengen > 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 4 bis 14, > 10 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 1 oder 2 oder > 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 3 im Jahr in Vertragsstaaten (gilt auch für Transfers innerhalb der EU) ein- oder ausführt.
Mischungen
Eine Meldepflicht besteht auch, wenn der Anteil der in einer Mischung enthaltenen kontrollierten Chemikalie > 30% ist und über der Mengenschwelle der Meldepflicht liegt.
- Meldepflichten beim Umgang mit Dialkylaminoethylchloriden (pdf 13 KByte)
