Meldepflichten für Chemikalien der Liste 2
Produktion, Verarbeitung und Verbrauch
Wer ein Werk betreibt, in dem mindestens ein Betrieb Chemikalien der Liste 2 in Mengen oberhalb der Meldeschwelle im Jahr produziert, verarbeitet oder verbraucht oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen wird, ist zu Meldungen verpflichtet.
Einfuhr und Ausfuhr
Meldepflichtig ist, wer Chemikalien der Liste 2 oberhalb der Meldeschwelle im Jahr in Vertragsstaaten (gilt auch für Transfers innerhalb der EU) ein- oder ausführt.
Chemikalien Liste 2 |
Mengenschwelle pro Jahr und Werk/Unternehmen |
Gewichtskonzentration für Mischungen |
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Produktion, Verarbeitung, Verbrauch |
Im- und Export |
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| 2 A* Nr. 3 | 1 kg | 0,1 kg | > 1 % |
| 2 A Nr. 1, 2 | 100 kg | 10 kg | > 1 % |
| 2 B Nr. 4 - 14 | 1000 kg | 100 kg | > 30 % |
Mischungen
Chemikalien der Liste 2 Nr. 1-3, die in einer Mischung vorliegen, sind ab einer Konzentrionsschwelle von > 1% und Chemikalien der Liste 2 Nr. 4-14, die in einer Mischung vorliegen, sind erst ab einer Konzentrationsschwelle > 30 Gewichts-% meldepflichtig, unabhängig von ihrer Gesamtmenge. Sind in Mischungen mehrere gelistete Chemikalien enthalten, so ist die Konzentrationsschwelle für jede gelistete Chemikalie einzeln zu betrachten und gegebenenfalls zu melden. Gemeldet wird dann die in der Mischung tatsächlich enthaltene Menge der zu meldenden Chemikalie.
Meldearten Chemikalien Liste 2
Meldepflichtige Aktivitäten beim Umgang mit Liste 2 Chemikalien sind dem BAFA jeweils zu melden:
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Jahresabschlussmeldung (Produktion, Verarbeitung, Verbrauch, Im- und Export)
- Abgabetermin: 01.02. des folgenden Kalenderjahres
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Jahresvorausmeldung (Produktion, Verarbeitung, Verbrauch)
- Abgabetermin: 15.09. des Kalenderjahres
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Bei Bedarf Neu- und Änderungsmeldung (Produktion, Verarbeitung, Verbrauch)
- Abgabetermin: 20 Tage vor Aufnahme / Änderung der Tätigkeit
- Meldepflichten beim Umgang mit Dialkylaminoethylchloriden (pdf 13 KByte)
