Meldepflichten für Chemikalien der Liste 3
Produktion
Wer ein Werk betreibt, in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen einer Chemikalie der Liste 3 im Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird, ist zu Meldungen verpflichtet.
Einfuhr und Ausfuhr
Meldepflichtig ist, wer mehr als eine Tonne einer Chemikalie der Liste 3 im Jahr (gilt auch für Transfers innerhalb der EU) ein- oder ausführt.
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Chemikalie Liste 3 |
Mengenschwelle pro Jahr und Werk / Unternehmen |
Gewichtskonzentration für Mischungen |
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Produktion |
Im- und Export |
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alle |
> 30 t |
> 1 t |
> 30 % |
Mischungen
Chemikalie der Liste 3 , die in einer Mischung vorliegen, sind erst ab einer Konzentrationsschwelle > 30 Gewichts-% meldepflichtig, unabhängig von ihrer Gesamtmenge. Gemeldet wird dann die in der Mischung tatsächlich enthaltene Menge der zu meldenden Chemikalie.
Meldearten
Meldepflichtige Aktivitäten bezüglich Liste 3- Chemikalien sind dem BAFA jeweils zu melden:
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Jahresabschlussmeldung (Produktion, Im- und Export)
- Abgabetermin: 01.02. des folgenden Kalenderjahres
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Jahresvorausmeldung (Produktion)
- Abgabetermin: 15.09. des Kalenderjahres
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Bei Bedarf Neu- und Änderungsmeldung (Produktion)
- Abgabetermin: 20 Tage vor Aufnahme / Änderung der Produktion
