Myanmar (Birma)
Hintergrund und Entwicklungen
Der Rat der Europäischen Union hat erstmals am 28. Oktober 1996 im Rahmen des Gemeinsamen Standpunktes 1996/635/GASP restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar verhängt. Diese Maßnahmen wurden im Laufe der Zeit regelmäßig durch EG-Verordnungen (Verordnung 194/2008 und Änderungsverordnungen) und Gemeinsame Standpunkte im Rahmen der GASP angepasst und erweitert.
Überblick über die Embargomaßnahmen
Waffenembargo
Nach §69i Abs. 1 und 2 AWV besteht ein Waffenembargo, d. h. ein Ausfuhrverbot für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste. Diese Regelung erfolgte in Umsetzung des Gemeinsamen Standpunktes 2006/318/GASP.
Ausfuhrverbote
Die in Anhang II der Verordnung (EG) 194/2008 aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können (z. B. Wasserwerferfahrzeuge), dürfen nicht nach Myanmar verkauft und ausgeführt werden. In Zusammenhang mit diesen Ausrüstungen darf weder technische Hilfe geleistet, noch finanzielle Unterstützung bereitgestellt werden.
An Unternehmen, die in Myanmar in den Bereichen Holzwirtschaft, Rohstoffgewinnung oder Edelsteinproduktion tätig sind, dürfen die Güter und Technologien in Anhang III der Verordnung (EG) 194/2008 nicht verkauft bzw. ausgeführt werden. Diese Unternehmen dürfen auch keine technische Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien erhalten.
Importverbot für bestimmte Güter
Es besteht ein Einfuhrverbot für die in Anhang I der Verordnung (EG) 194/2008 gelisteten Güter. Dies sind Güter der Kategorien Holz/Holzerzeugnisse, Rohstoffe und Edelsteine.
Finanzsanktionen
Es bestehen Finanzsanktionen, insbesondere Investitions- und Finanzierungsverbote. In Bezug auf birmanische Unternehmen und Institutionen die sich in staatlichem Besitz befinden bzw. unter staatlicher Kontrolle stehen oder sich in den Bereichen Holzwirtschaft, Rohstoffgewinnung und Edelsteine betätigen. Die betroffenen Unternehmen sind in den Anhängen V und VII der Verordnung (EG) 194/2008 aufgeführt.
Zudem werden die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführten Mitgliedern und Institutionen der birmanischen Regierung eingefroren. Weiterhin dürfen diesen Personen und Institutionen keine Gelder und sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).
Grundlegende Rechtsakte
- Verordnung 194 / 2008 des Rates vom 25. Februar 2008 (Birma / Myanmar)
(pdf 421 KByte)
Neufassung der Sanktionen und Aufhebung der bisherigen VO Nr. 817 / 2006
- Berichtigung der Verordnung Nr. 194/2008 vom 25. Februar 2008 (Birma/ Myanmar) (pdf 32 KByte)
- Verordnung 353 / 2009 vom 28. April 2009 (Birma / Myanmar)
(pdf 1 MByte)
Anhänge VI und VII werden ersetzt
- Verordnung 747/2009 vom 14. August 2009 (Birma/Myanmar)
(pdf 1 MByte)
Neufassung der Anhänge VI und VII
- Verordnung 1267 / 2009 vom 18. Dezember 2009 (Birma / Myanmar)
(pdf 699 KByte)
Änderung der Namensliste (Anhang VI)
- Verordnung 411 / 2010 vom 10. Mai 2010 (Birma/Myanmar)
(pdf 1 MByte)
Anhänge VI und VII werden ersetzt
- Verordnung 408 / 2010 vom 11. Mai 2010 (Birma /Myanmar)
(pdf 699 KByte)
neuer Ausnahmegenehmigungstatbestand für humanitäre Projekte
- Gemeinsamer Standpunkt des Rates 318 / 2006 vom 27. April 2006
(pdf 106 KByte)
Sanktionsmaßnahmen, unter anderem Waffenembargo
- Gemeinsamer Standpunkt des Rates 2007/750/GASP vom 19. November 2007 (Birma)
(pdf 264 KByte)
Änderung des 2006 / 318 / GASP, u.a. Anhänge I und II wurden ersetzt und Aufnahme neuer Anhang III
- Gemeinsamer Standpunkt 2009/351/GASP vom 27. April 2009 (Birma/Myanmar)
(pdf 1 MByte)
Anhänge II und III werden ersetzt
- Gemeinsamer Standpunkt 2009 / 615 / GASP vom 13. August 2009
(pdf 1 MByte)
Anhänge II und III werden ersetzt
- Beschluss 2009 / 981 / GASP des Rates vom 18. Dezember 2009 (Birma/Myanmar)
(pdf 699 KByte)
Verlängerung und Änderung der Namensliste (Anhang II)
- Beschluss 2010/232/GASP des Rates vom 26. April 2010 (Birma/Myanmar)
(pdf 1 MByte)
Verlängerung und Änderung der Namensanhänge I, II und III
