Guinea
Hintergrund und Entwicklungen
Im Rahmen des Gemeinsamen Standpunktes 2009/788/GASP vom 27. Oktober 2009 hat der Rat der Europäischen Union erneut die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen Guinea beschlossen. Durch die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 vom 22. Dezember 2009 wurden die Vorgaben des Gemeinsamen Standpunktes des Rates in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt, soweit sie in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen.
Überblick über die Embargomaßnahmen
Waffenembargo
Nach § 69p AWV, der Regelungen des Gemeinsamen Standpunktes 2009/788/GASP in nationales Recht umsetzt, sind Verkauf und Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, nach Guinea verboten.
Ausrüstung für die interne Repression
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können (z. B. Wasserwerfer), dürfen nicht nach Guinea verkauft und ausgeführt werden. Im Zusammenhang mit der Beschaffung, Ausfuhr oder Herstellung von Rüstungsgütern sowie von Ausrüstung zur internen Repression darf keine technische Hilfe, Maklerdienstleistungen bzw. direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung geleistet werden.
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 genannten, einzelnen Mitgliedern des Nationalen Rates für Demokratie und Entwicklung oder ihnen verbundenen Personen und zugehörigen Einrichtungen gehören, werden eingefroren. Diesen Personen und Einrichtungen dürfen auch keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).
Übersicht der einschlägigen Rechtsakte
Diese Dokumente dienen lediglich der Information; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übernimmt keine Verantwortung für seine Inhalte.
Die Dokumente finden Sie nunmehr über einen entsprechenden Link auf der rechten beziehungsweise linken Seite.
