Irak
Hintergrund und Entwicklungen
2003 wurde das von den Vereinten Nationen verhängte Totalembargo mit der Resolution 1483 (2003) des VN-Sicherheitsrates weitgehend aufgehoben. Der Wirtschaftsverkehr mit dem Irak unterliegt allerdings weiterhin einigen Beschränkungen. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen verabschiedete der Rat der EU am 7. Juli 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 495/2003/GASP und erließ die Verordnung 1210/2003.
Überblick über die Embargomaßnahmen
Waffenembargo
Nach §69e Abs. 1 AWV, der den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP in nationales Recht umsetzt, sind Verkauf und Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, in den Irak verboten. Ausnahmen betreffen Lieferungen für die im Land stationierten multinationalen Streitkräfte.
Handelsbeschränkungen
Weitere Beschränkungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 und den nachfolgenden Änderungsverordnungen geregelt.
Einnahmen aus Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas (siehe Anhang I dieser Verordnung) sind in den Entwicklungsfonds Irak einzuzahlen. Erdöl, Erdölprodukte und Erdgas mit Ursprung in Irak und in den Entwicklungsfonds eingezahlte Verkaufserlöse unterliegen nicht der Pfändung und genießen Gerichtsimmunität.
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen von ehemaligen irakischen Regierungsmitgliedern und bestimmten staatlichen Organen und Unternehmen werden gemäß den Anhängen III und IV dieser Verordnung eingefroren.
Den in Anhang IV genannten Personen, Organen und Unternehmen, die mit dem Regime des Präsidenten Saddam Hussein in Verbindung standen, dürfen keine Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (sog. Bereitstellungsverbot).
Es gilt ein Einfuhr-, Ausfuhr- und Handelsverbot für irakische Kulturgüter, es sei denn, diese wurden nachweislich vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt.
Erfüllungsverbot
Das Erfüllungsverbot gilt nach der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 weiterhin, wonach Ansprüche aus Verträgen, die von den ab 1990 gegenüber Irak verhängten Embargomaßnahmen erfasst werden, auch nach Aufhebung der Maßnahmen nicht erfüllt werden dürfen. Deutsche Unternehmen sind daher gegen Ansprüche irakischer Geschäftspartner geschützt, die vor der Verhängung des Embargos abgeschlossen wurden und wegen dem Embargo nicht abgewickelt werden durften.
Übersicht der einschlägigen Rechtsakte
Diese Dokumente dienen lediglich der Information; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übernimmt keine Verantwortung für seine Inhalte.
Die Dokumente finden Sie nunmehr über einen entsprechenden Link auf der rechten beziehungsweise linken Seite.
