Iran
Aktuelle Information: Neue Iran Embargo Verordnung in Kraft getreten
Der Rat der Europäischen Union hat bereits am 26. Juli 2010 mit dem Beschluss 2010/413/GASP weitere Sanktionen gegen Iran beschlossen. Der Beschluss ist am Tag der Annahme in Kraft getreten. Er hebt den bisherigen Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP auf. Dieser Beschluss bindet rechtlich nur die EU-Mitgliedstaaten und bedarf daher, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, der Umsetzung in eine EU-Verordnung. Diese Umsetzung erfolgte durch die Verordnung (EU) Nr. 961/2010, die unmittelbar am 27.10.2010 in Kraft getreten ist.
Die Verordnung (EU)Nr. 961/2010 beinhaltet eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, inklusive einer Umbenennung und Erweiterung der bekannten Anhänge und somit Ausweitung der Verbote. Speziell betroffen von den Verboten sind nunmehr alle gelisteten Dual-use Güter im Sinne der EG-Dual-use Verordnung, mit Ausnahme einiger Güter der Kategorie 5 des Anhangs I der EG-Dual-use-Verordnung (Anhang I). Von der Verordnung (EU) 961/2010 werden noch weitere proliferationsrelevante Dual-use Güter (Anhang II, bislang Anhang I A), Güter zur internen Repression (Anhang III) sowie Schlüsseltechnologien im Energiebereich (Anhang VI) verboten. Die bislang in Anhang II aufgeführten Güter sind nunmehr mit einigen Änderungen in Anhang IV enthalten. Die Ausfuhr dieser Güter ist weiterhin genehmigungspflichtig. Weiterhin erfolgte ein Ausweitung der empfängerbezogen Beschränkungen auf iranisch kontrollierte Einrichtungen weltweit. Darüber hinaus betroffen von den neuen Sanktionen ist auch der Finanzverkehr. Neben einer Ausweitung der generellen Finanzsanktionen durch die Listung von weiteren Unternehmen und Banken wurden auch zahlreiche Genehmigungs- und Meldeverfahren für Zahlungen von und an iranische Einrichtungen in die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgenommen. Zuständig hierfür ist die Deutsche Bundesbank.
Hintergrund und Entwicklungen
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) hat im Rahmen verschiedener Resolutionen, unter anderem der VN-Sicherheitsratsresolutionen 1737 (2006), 1803 (2008) und 1929 (2010) weitreichende Sanktionsmaßnahmen gegen Iran verhängt, mit denen der Iran dazu bewegt werden soll, die umstrittene Urananreicherung auszusetzen. Die Umsetzung der Resolutionsbestimmungen auf europäischer Ebene erfolgte unter anderem im Rahmen des Ratsbeschlusses 2010/413/GASP vom 26. Juli 2010 sowie der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) Nr. 961/2010 vom 25. Oktober 2010.
Überblick über die Embargomaßnahmen
Anwendungsbereich
Durch die Neuausrichtung der Embargomaßnahmen hat sich auch deren Anwendungsbereich erheblich erweitert. Viele Verbote und Genehmigungspflichten gelten im Zusammenhang mit Personen, Organisationen und Einrichtungen in Iran. Im Sinne der Verordnung bezeichnet dieser Ausdruck den iranischen Staat sowie jede Behörde dieses Staates, jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Iran, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Iran sowie juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die direkt oder indirekt von einer oder mehreren der vorgenannten Personen oder Einrichtungen kontrolliert wird. Insbesondere die letzte Gruppe muss sich nicht zwingend in Iran befinden.
Waffenembargo
Nach § 69o Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der Regelungen des Ratsbeschlusses 2010/413/GASP in nationales Recht umsetzt, sind Verkauf, Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, nach Iran verboten.
Ausfuhrverbote und -beschränkungen
Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 untersagt den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Güter. Anhang I beinhaltet Dual-use Güter inklusive Software, während Anhang II insbesondere solche Güter beinhaltet, die im Zusammenhang mit der Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser sowie der Entwicklung von Trägersystemen stehen. Anhang III erweitert den Bereich des Embargos nunmehr auf den Bereich der internen Repression. Des Weiteren verboten ist gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der in Anhang VI gelisteten Güter. Erfasst von Anhang VI sind speziell Güter und Technologien für die Bereiche der Exploration sowie Förderung von Erdöl und Erdgas, der Raffination und der Verflüssigung von Erdgas. Altverträge in diesem Zusammenhang, d. h. Verträge vor Inkrafttreten der Verordnung bzw. des GASP-Beschlusses, genießen jedoch unter den Voraussetzungen des Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 Bestandsschutz. Hinsichtlich der Transaktionen, die auf der Grundlage der Altvertragsklausel des Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 durchgeführt werden, besteht jedoch eine Notifizierungspflicht. Zuständig für die Meldungen nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 sind die Zollbehörden.
Im Zusammenhang mit den in den Anhängen genannten Gütern sieht die Iran-Embargo-Verordnung noch weitere Verbote vor, so ist beispielsweise gemäß Artikel 5 dieser Verordnung die Erbringung von mit den Gütern des Anhang I, II und III zusammenhängenden Dienstleistungen (v. a. technische Hilfe und Brokering) untersagt und des Anhang IV genehmigungspflichtig.
Diese Verordnung verbietet nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e i. V. m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 auch die Lieferung von Ersatzteilen, Zubehör und vergleichbaren Gütern für Güter, deren Ausfuhr verboten ist. Wird ein solches Gut wissentlich und vorsätzlich mit dem Ziel nach Iran geliefert, um die Funktionsfähigkeit eines nach der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 verbotenen Gutes (siehe Anhang I und II der Verordnung) wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, so ist die Lieferung verboten. Wissentlich bedeutet insoweit positive Kenntnis von der entsprechenden Verwendung des zu liefernden Gutes. Die Auslegung des Begriffs positive Kenntnis orientiert sich insofern an der bereits zu Artikel 4 EG-Dual-use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bekannten Auslegung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das zu liefernde Gut selbst in der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 gelistet ist oder nicht.
Finanzsanktionen
Es bestehen Finanzsanktionen, insbesondere Investitions- und Finanzierungsverbote im Zusammenhang mit Gütern der Anhänge I, II und III sowie diesbezügliche Genehmigungspflichten für Aktivitäten im Zusammenhang mit Gütern des Anhang IV.
Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen VII und VIII dieser Verordnung genannt sind, werden eingefroren. Diesen Personen dürfen weder Gelder noch sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden (so genanntes Bereitstellungsverbot).
Zudem ist eine erhöhte Wachsamkeit europäischer Banken im Geschäftsverkehr mit iranischen bzw. iranisch kontrollierten Banken vorgesehen.
Für diesen Bereich in erster Linie zuständig ist die Deutsche Bundesbank. Die Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank umfasst insbesondere die Melde- und Genehmigungspflichten nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010.
Eine Ausnahme bildet insoweit die Bereitstellung von wirtschaftlichen Ressourcen, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle der kompetente Ansprechpartner ist.
Erfüllungsverbot
Das Erfüllungsverbot gilt nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, wonach die Erfüllung von Ansprüchen, einschließlich Schadenersatz- und ähnlichen Ansprüchen, aus Verträgen oder Geschäften nach Aufhebung der Maßnahmen nicht erfüllt werden dürfen. Deutsche Unternehmen sind daher gegen Ansprüche iranischer Geschäftspartner geschützt, die vor der Verhängung des Embargos abgeschlossen wurden und wegen des Embargo nicht abgewickelt werden durften bzw. dürfen.
Auskünfte zur Einstufung von Gütern
Bevor Sie das BAFA wegen einer Auskunft kontaktieren, nehmen Sie bitte zunächst eine eigenverantwortliche Prüfung Ihrer Güter vor. Beschränken Sie Ihre Anfrage hiernach nur auf die Güter, deren Zuordnung zur Ausfuhrliste , zu dem Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung oder zu den Iran-Sanktionen nach Abschluss Ihrer eigenverantwortlichen Prüfung für Sie ernsthaft in Betracht kommt.
Bedenken Sie hierbei bitte auch, dass die Ausfuhr von Gütern, die in den Anhängen I, II und VI der Iran-Embargoverordnung (Verordnung (EU) Nr. 961/2010) erfasst sind, grundsätzlich verboten ist und nur ausnahmsweise gestattet bzw. genehmigt werden kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Ausfuhr eindeutig nicht zu proliferationsrelevanten Zwecken eingesetzt werden kann, insbesondere, wenn diese ausschließlich medizinischen oder sonstigen humanitären Zwecken dient oder – im Falle der Ausfuhr von Gütern des Anhangs VI der o. g. Verordnung – wenn die Ausfuhr aufgrund eines Vertrags erfolgt, der vor dem 25. Oktober 2010 geschlossen wurde.
Sofern diese Ausnahmetatbestände nicht vorliegen, ist eine Kontaktaufnahme mit dem BAFA nicht geboten, da derartige Anträge aufgrund der o. g. Verbote abgelehnt werden müssen.
Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs III der o. g. Verordnung ist ausnahmslos verboten, so das eine etwaige Antragstellung keine Erfolgsaussichten hätte.
Bitte beachten Sie, dass für eine Beantwortung Ihrer güterbezogenen Anfrage verschiedene Angaben benötigt werden. Weitere Informationen zu technischen Auskünften zu den Iran-Sanktionen finden Sie hier.
Ergänzender Hinweis
Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserem Merkblatt „Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran“, das unter „Downloads“ finden. Sollten sich weitere Fragen ergeben, können Sie Anfragen per E-Mail an das BAFA senden. Hierzu nutzen Sie bitte das Kontaktformular, das Sie unter dem Menüpunkt „Kontakt" finden. Für schriftliche Anfragen zu Gütern oder Empfängern nutzen Sie aber bitte ausschließlich unser elektronisches Portal ELAN-K2. Den Zugang, Informationen zur Registrierung und dem Umgang mit ELAN-K2 finden Sie hier.
Die folgenden Rechtsakte sind auch in unserem Merkblatt „Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran“ aufbereitet.
Grundlegende Rechtsakte
Diese Dokumente dienen lediglich der Information; das Bundesamt für Wirtschaft und Exportkontrolle übernimmt keine Verantwortung für seine Inhalte.
Die Dokumente finden Sie nunmehr über einen entsprechenden Link auf der rechten beziehungsweise linken Seite.
