Kongo (Demokratische Republik)
Hintergrund und Entwicklungen
Der UN-Sicherheitsrat hat verschiedene Restriktionen gegen die Demokratische Republik Kongo verhängt. Diese Maßnahmen wurden durch den Rat der Europäischen Union im Rahmen des Gemeinsamen Standpunktes 2008/369/GASP angenommen. Soweit diese Maßnahmen in den Kompetenzbereich der EU fallen, wurden sie im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 889/2005 und 1183/2005 in unmittelbar bindendes EU-Recht umgesetzt.
Überblick über die Embargomaßnahmen
Waffenembargo
Nach § 69f AWV, der Regelungen des Gemeinsamen Standpunktes 2008/369/GASP in nationales Recht umsetzt, sind Verkauf und Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, in den Kongo verboten.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 darf im Zusammenhang mit Ausfuhr, Herstellung und Beschaffung von Rüstungsgütern auch keine technische Hilfe bzw. direkte oder indirekte Finanzhilfe geleistet werden.
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sind die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang I genannten Personen einzufrieren. Diesen Personen dürfen auch weder Gelder noch sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot). Außerdem bestehen gegen die im Anhang des Gemeinsamen Standpunktes 2008/369/GASP gelisteten Personen Reiserestriktionen.
Übersicht der einschlägigen Rechtsakte
Diese Dokumente dienen lediglich der Information; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übernimmt keine Verantwortung für seine Inhalte.
Die Dokumente finden Sie nunmehr über einen entsprechenden Link auf der rechten beziehungsweise linken Seite.
