Libanon
Nach §69m Absatz 1 und 2 AWV besteht in Umsetzung des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2006/625/GASP ein Waffenembargo, das heißt ein Ausfuhrverbot für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste. Im Zusammenhang mit der Beschaffung, Lieferung oder Herstellung von Rüstungsgütern darf keine technische Hilfe bzw. direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung geleistet werden.
Übersicht der einschlägigen Rechtsakte
- Verordnung 1412 / 2006 des Rates vom 25. September 2006
(pdf 85 KByte)
Verbot technischer und finanzieller Hilfeleistung im Zusammenhang mit dem Waffenembargo
- Verordnung 555 / 2010 des Rates vom 24. Juni 2010 (Libanon)
(pdf 727 KByte)
Anpassung des Anhangs der zuständigen Behörden sowie des Zuständigkeitsbereichs der Union
- Gemeinsamer Standpunkt des Rates 2006/625/GASP vom 15. September 2006
(pdf 38 KByte)
Waffenembargo, Verbot technischer und finanzieller Hilfeleistung im Zusammenhang mit dem Waffenembargo
- Berichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/625/GASP (pdf 32 KByte)
