Libyen
Hintergrund und Entwicklungen
Unter dem 28.02.2011 hat die Europäische Union durch den Beschluss 2011/137/GASP auf die Ausschreitungen und insbesondere auf die Anwendung von Gewalt gegen Zivilpersonen in Libyen reagiert und restriktive Maßnahmen erlassen. Durch diesen Beschluss wird die Resolution UNSCR 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrat umgesetzt.
Die Sanktionen enthalten ein Waffenembargo sowie ein Verbot von Ausfuhr und Dienstleistungen in Bezug auf Güter zur internen Repression. Ferner sieht der Beschluss Einreisebeschränkungen und Finanzsanktionen hinsichtlich Personen, die an Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen beteiligt waren, vor.
Der Beschluss wird durch die Verordnung (EU) Nummer 204/2010 vom 02.03.2011 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.
Die bestehenden Sanktionen wurden vor dem Hintergrund der neuen Resolution UNSCR 1973 (2011) des VN-Sicherheitsrats insbesondere durch den Beschluss 2011/178/GASP vom 23.03.2011 sowie die Verordnung (EU) Nummer 296/2011 vom 25.03.2011 erweitert. Die Erweiterungen beinhalten vor allem eine Flugverbotszone über Libyen, ein Überflugverbot für libysche Flugzeuge hinsichtlich des Hoheitsgebiets der Europäischen Union sowie ein ausdrückliches Verbot jeglicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von Söldnern.
Zudem wurde durch die Verordnung (EU) Nummer 296/2011 in Artikel 6a eine Sondervorschrift im Sanktionsregime für Libyen eingeführt. Artikel 6a stellt klar, dass nicht gelistete Unternehmen, an denen eine gelistete Person, Organisation oder Einrichtung eine Beteiligung hält, ihre rechtmäßigen Geschäfte weiterführen können, sofern sie die Verbote der Verordnung (EU) 204/2011 und ihrer Änderungsverordnungen beachten.
Dabei reicht nach hiesiger Auslegungspraxis die bloße Tatsache, dass ein gelistetes Unternehmen an einem nicht gelisteten Unternehmen mehrheitlich beteiligt ist, noch nicht aus, um anzunehmen, dass das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an das nicht gelistete Tochterunternehmens ein Verstoß gegen das in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nummer 204/2011 statuierte Verbot der mittelbaren Bereitstellung an die gelistete Mutter darstellt. Wenn dies der Fall wäre, würde Artikel 6a der Verordnung (EU) 296/2011 ins Leere laufen.
Das Verbot der mittelbaren Bereitstellung greift allerdings dann ein, wenn die natürlichen oder juristischen Personen, die dem nicht gelisteten Tochterunternehmen Gelder zur Verfügung stellen, wissen oder aber Grund zu der Annahme haben, dass die nicht gelistete Tochter gegen die Verbote des Libyen Sanktionsregimes verstößt und ihren gelisteten Anteilseignern Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellt.
Dabei erfasst Artikel 6a der Verordnung (EU) 296/2011 nach hiesigem Verständnis nur Unternehmen, die in der EU ansässig sind. Denn nur diese Unternehmen sind den Verboten des Libyen Sanktionsregimes selbst unmittelbar unterworfen und unterliegen der sanktionsrechtlichen Kontrolle der jeweiligen EU Mitgliedstaaten.
Um aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Libyen eine wirtschaftliche Erholung des Landes zu fördern, wurden durch den Beschluss 2011/625/GASP vom 22. September 2011 der Europäischen Union Erleichterungen des Embargos vorgesehen. So enthält der Beschluss 2011/625/GASP insbesondere weitere Ausnahmen von dem Waffenembargo, Anpassungen der Einfrierung von Vermögenswerten bestimmter libyscher Organisationen, die Möglichkeit, diesen Organisationen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen verfügbar zu machen und die Wiederaufnahme bestimmter libyscher Flüge. Diese Erleichterungen wurden, sofern die Zuständigkeit der EU betroffen ist, durch die Verordnung (EU) Nr. 965/2011 vom 28. September 2011 umgesetzt
Übersicht der einschlägigen Rechtsakte
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