Terrorismus
Die Europäische Gemeinschaft hat auf der Grundlage von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Verordnungen erlassen, die der Bekämpfung des Terrorismus dienen. Diese Verordnungen gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar und sind, ohne dass nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich wären, von allen zu beachten, unabhängig davon, ob sich die in den Namenslisten aufgeführten Personen, Vereinigungen, Organisationen oder Unternehmen in Deutschland oder in einem sonstigen Land befinden. Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnungen können Straftaten gemäß § 34 AWG darstellen.
Diese Maßnahmen werden in drei Bereiche untergliedert:
1. Maßnahmen gegen das Al-Qaida Netzwerk
Grundlegend hierfür ist die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 139 Seite 9).
2. Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan
Grundlegend hierfür ist die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 vom 1. August 2011 (ABl. EG Nr. L 199 Seite 1).
3. Maßnahmen gegen sonstige Terrorverdächtige
Grundlegend hierfür ist die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 344 Seite 70).
Ergänzender Hinweis
In unserem Merkblatt „Länderunabhängige Embargomaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung“, welches nebenstehend zum Download bereitsteht, finden Sie weitere Einzelheiten und Informationen zu den oben beschriebenen Sanktionsmaßnahmen.
