Technische Auskünfte Iran-Sanktionen
Aktuell: Veröffentlichung der aktualisierten Version der Korrelationsliste zu den Anhängen IA und II der Iran-Sanktions-Verordnung EG-VO 423/2007 (Iran)
Korrelationsliste für die Anhänge IA und II zur EG-VO 423/2007 (Iran-Sanktionen)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 und den nachfolgenden Änderungsverordnungen setzt die EU die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen Handelsbeschränkungen gegen den Iran um. Dieser Verordnung sind verschiedene Güterlisten angefügt: In den Anhängen I und IA werden die Güter veröffentlicht, die von Lieferverboten betroffen sind. Anhang IA wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 vom 10.11.2008 neu eingefügt: Er enthält Güter, die zuvor in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 enthalten waren. Anhang II enthält bestimmte Dual-Use-Güter, für die bei Ausfuhren in den Iran eine Genehmigungspflicht besteht. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem vom BAFA herausgegebenen Merkblatt "Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran".
Um der Industrie den Umgang mit dem ursprünglichen Anhang II der Verordnung zu erleichtern, wurde von der EU-Kommission eine englischsprachige Korrelationsliste erstellt (vgl. Link bei den weiterführenden Dokumenten).
Das BAFA hat diese Liste weiter überarbeitet und eine deutsche Version veröffentlicht. Diese Version wurde infolge der Veröffentlichung des neuen Anhang IA aktualisiert und betrifft nunmehr mit Stand Januar 2009 die Anhänge IA und II (siehe Seitenende).
Wichtiger Hinweis: Die Korrelationsliste ist als Hilfsmittel für die Prüfung gedacht, ob Güter, die nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik klassifiziert sind, möglicherweise von den Iran-Sanktionen betroffen sein könnten. Bitte beachten Sie, dass eine eindeutige Zuordnung der Warenverzeichnisnummern nicht möglich ist. Es handelt sich lediglich um ein erstes Hilfsmittel für die Feststellung, ob Güter möglicherweise von den Anhängen IA oder II der Verordnung erfasst sind. Rechtsverbindlich ist aber allein der Text der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 beziehungsweise ihre Anhänge in der jeweils geltenden Fassung.
Telefonauskunft im Zusammenhang mit Iran-Sanktionen
Für unverbindliche telefonische Ausküfte zu allgemeinen Fragestellungen technischer Art, die sich auf die gegenüber dem Iran verhängten Sanktionsmaßnahmen beziehen, können Sie sich vormittags (09:00 bis 13:00 Uhr) unter der folgenden Nummer auch telefonisch an das BAFA wenden:
06196 908 870.
Allgemeine Auskünfte technischer Art
Für technische Anfragen allgemeiner Art können Sie die entsprechenenden Kontaktformulare nutzen, die unter der Rubrik "Kontakt" zur Verfügung gestellt werden oder ein Fax an die Nummer 06196 908 800 senden.
Wir bitten Sie eindringlich, vor Ihrer Anfrage selbst und eigenverantwortlich zu prüfen, ob Ihre Ware tatsächlich von der Ausfuhrliste bzw. den Güterlisten der Iran-Verordnungen (Anhang I oder II der Verordnung 423/2007 in der jeweils aktuellen Fassung) erfasst sein könnten. Die Iran-Sanktionen sind nicht umfassend, d.h. sie betreffen nur bestimmte Güter, die missbräuchlich für sensitive Zwecke verwendbar sind. Gegenstände des täglichen Gebrauchs - wie z.B. Haushaltsartikel - fallen nicht unter die güterbezogenen Beschränkungen. Eine erste Hilfestellung enthalten sowohl das extra herausgegebene Merkblatt zum Thema Iran wie auch die Korrelationsliste.
Welche Informationen benötigt das BAFA zur optimalen Bearbeitung Ihrer Anfrage?
Für eine optimale Bearbeitung Ihrer Anfrage werden folgende Informationen benötigt:
- Name, Rufnummer, ggf. E-Mail-Adresse des Ansprechpartners,
- Firmenanschrift und Zollnummer.
Darüber hinaus ist es erforderlich, eine möglichst detaillierte technische Güterbeschreibung beizufügen. Hierbei geht es vor allem um folgende Angaben:
- Korrekte und vollständige Bezeichnung des Gutes (einschließlich Handelsname, Typenbezeichnung, Artikelnummer),
- Ausführliche technische Beschreibung, am besten belegt durch ein technisches Datenblatt, einen Prospekt oder durch andere technische Unterlagen (bitte beachten Sie ggf. auch die für bestimmte Güter bestehenden besonderen Fragebögen zur Einstufung, die Sie auf der BAFA-Homepage unter "Güterlisten" finden); ein Materialsicherheitsdatenblatt (MSDS) reicht in der Regel nicht aus.
- Angaben zur Verwendung (d.h. allgemeine und typische Verwendungen).
Möglicherweise sind weitere Angaben erforderlich, die das BAFA ggf. anfordern würde. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Prüfung kompletter Warenkataloge u.ä. grundsätzlich nicht möglich ist.
