Allgemeine Genehmigungen (AGG)
Aktuelle Information: Die Bekanntmachung der Änderung und Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9, Nr. 19 und Nr. 24 wird am 20. Juli 2010 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die Änderungen sind die Verlängerung der Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 9 bis zum 31. März 2011. Der Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 umfasst nun auch Ausfuhren an die Botschaften von Australien, Japan, Neuseeland und der Schweiz. Bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 entfällt das Erfordernis der Rückverbringung an den ursprünglichen Empfänger.
Alle Änderungen treten zum 01. August 2010 in Kraft.
Allgemeine Informationen
Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung. Allgemeine Genehmigungen sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen.
Die Allgemeinen Genehmigungen des BAFA werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU001 ist als Anhang II der EG-Dual-use Verordnung (Verordnung EG Nr. 428/2009) bekannt gemacht. Das BAFA veröffentlicht hier die konsolidierten Textfassungen.
Allgemeine Genehmigungen für Dual-Use Güter können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sich die Güter nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EU befinden.
Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen ist dem BAFA vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach anzuzeigen. Lediglich bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 entfällt eine derartige Registrierungspflicht. Diese Registrierung können Sie elektronisch vornehmen (siehe hierzu Menüpunkt „Antragstellung“).
In Deutschland bestehen derzeit 12 verschiedene Allgemeine Genehmigungen, die die Ausfuhr / Verbringung bestimmter Güter in bestimmte Länder oder die Durchführung bestimmter Handels- und Vermittlungsgeschäfte erlauben. Seit dem 15.03.2008 zählen dazu auch die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 21-23 für bestimmte Rüstungsgüter.
Im Einzelnen handelt es sich um
- Allgemeine Genehmigung Nr. 9 (Graphite)
(pdf 42 KByte)
Verlängerung bis 31. März 2011 ohne inhaltliche Änderungen
- Allgemeine Genehmigung Nr. 10 (Computer und verwandte Geräte)
(pdf 50 KByte)
Verlängerung bis zum, 31.3.2011 Reduzierung des privilegierten Länderkreises um die Länder Eritrea, Republik Guinea, Jemen, Pakistan und Syrien, soweit diese nicht bereits von den allgemeinen Genehmigungen ausgenommen sind
- Allgemeine Genehmigung Nr. 12 (WGG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze
(pdf 44 KByte)
Verlängerung bis zum 31.3.2011 – Reduzierung des privilegierten Länderkreises um die Länder Eritrea, Republik Guinea, Jemen, Pakistan und Syrien, soweit diese nicht bereits von den allgemeinen Genehmigungen ausgenommen sind
- Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) für die Ausfuhr bestimmter Gütermit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen
(pdf 59 KByte)
Verlängerung bis zum, 31.3.2011 Reduzierung des privilegierten Länderkreises um die Länder Eritrea, Republik Guinea, Jemen, Pakistan und Syrien, soweit diese nicht bereits von den allgemeinen Genehmigungen ausgenommen sind
- Allgemeine Genehmigung Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)
(pdf 46 KByte)
Verlängerung bis zum 31.3.2011 Reduzierung des privilegierten Länderkreises um die Länder Eritrea, Republik Guinea, Jemen, Pakistan und Syrien, soweit diese nicht bereits von den allgemeinen Genehmigungen ausgenommen sind
- Allgemeine Genehmigung Nr. 18 für Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung
(pdf 30 KByte)
Verlängerung bis zum 31.3.2011 ohne inhaltliche Änderungen
- Allgemeine Genehmigung Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge)
(pdf 48 KByte)
Aus Gründen der Klarstellung des Kreises der zugelassenen Bestimmungsziele erfolgte folgende Ergänzung: Zu den begünstigten Bestimmungszielen des Abschnitts II Nummer 5.4 gehören nunmehr auch die Botschaften und sonstige Dienststellen von Australien, Japan, Neuseeland und der Schweiz
- Allgemeine Genehmigung Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)
(pdf 47 KByte)
Verlängerung bis zum 31. März 2011 ohne inhaltliche Änderungen
- Allgemeine Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung)
(pdf 39 KByte)
Verlängerung bis zum 31. März 2011 mit folgenden Klarstellungen: Die Ausfuhr von Software (Ziffer 4.2) ist auch dann von dem Anwendungsbereich erfasst, wenn diese zeitgleich mit der Hauptsache geliefert wird. Die Ausfuhr von Technologie (Ziffer 4.3) betrifft nur die Ausfuhr von Verwendungstechnologie der Nummern 0022b3 und 0022b4 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
- Allgemeine Genehmigung Nr. 22 (Sprengstoffe)
(pdf 37 KByte)
Verlängerung bis zum 31. März 2011 ohne inhaltliche Änderungen
- Allgemeine Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr)
(pdf 39 KByte)
Verlängerung bis zum 31. März 2011 ohne inhaltliche Änderungen
- Allgemeine Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Verbringung)
(pdf 37 KByte)
Aus Gründen der Klarstellung des Kreises der zugelassenen Güter wird im Abschnitt II Ziff. 4.1 auf das Erfordernis der Identität zwischen dem Empfänger im Wirtschaftsgebiet und den ursprünglichen Verbringer verzichtet
- Allgemeine Genehmigung Nummer EU 001 (Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nummer EU 001)
(pdf 32 KByte)
Infolge der Neufassung der EG-Dual-Use-Verordnung bzw. der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU001 wird die Bekanntmachung des BAFAs über die Nutzung dieser Allgemeingenehmigung aktualisiert und aus Gründen der Übersichtlichkeit neu gefasst. Inhaltlich erfolgt lediglich eine Anpassung der Genehmigungscodierung. Die Neufassung ist am 1. September im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (BAnz. 129, S. 3043)
