Allgemeine Genehmigungen (AGG)
Aktuelle Informationen vom 19. Januar 2012
Anwendungsbereich der allgemeinen Genehmigung Nr. 16
(Teilaufhebung und Änderung Abschnitt II, Ziffer 3.2: Empfängerausschluss)
Anlässlich der Bekanntmachung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9 bis Nr. 16 vom 23.12.2011 wird zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse über den Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Genehmigung folgendes mitgeteilt:
Mit der oben genannten Änderungsbekanntmachung wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 mit Wirkung zum 07.01.2012 in Abschnitt II, Ziffer 3.2 um einen weiteren Ausschlusstatbestand ergänzt. Danach kann die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 nicht genutzt werden, wenn dem Ausführer positiv bekannt ist oder er vom BAFA darüber unterrichtet wurde, das die in den Ziffern 4.1 und 4.2 dieser Allgemeinen Genehmigung genannten Güter zum Zweck des Abfangens oder des Überwachens der digitalen Datenübertragung und der Internet-Nutzung im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit verwendet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei dem Käufer oder Empfänger um bestimmte staatliche Einrichtungen handelt.
Die Einfügung dieser Ergänzung dient der Anpassung an die Allgemeine Genehmigung der Union Nr. EU 005 und hat nicht zur Folge, dass der bisher bestehende Ausschlusstatbestand für Ausfuhren von Gütern, die in Ziffer 4.3e der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 genannt sind, entfallen sollte. Dieser Ausschlusstatbestand bleibt vielmehr ergänzend aufrecht erhalten. Der Text des Ausschlusstatbestands des Abschnitts II Ziffer 3.2, vierter bis sechster Spiegelstrich, lautet somit wie folgt:
3.1 „Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,
-
für Güter nach Nummern. 4.1 und 4.2
- wenn der Ausführer vom BAFA unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, verwendet werden, indem Abfangtechniken und Vorrichtungen der digitalen Datenübertragung, mit denen Mobiltelefone und Textnachrichten überwacht oder die Internet-Nutzung gezielt beobachtet werden können, verwendet werden, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für den genannten Verwendungszweck bestimmt sind,
- insbesondere wenn dem Ausführer bekannt ist, dass Käufer oder Empfänger das Militär, Paramilitär, die Polizei oder Nachrichtendienste sind oder dass die Güter für die zivile Verwaltungen der vorgenannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind;
- für Güter nach Nummer 4.3 e, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass Käufer oder Empfänger das Militär, Paramilitär, die Polizei oder Nachrichtendienste sind oder dass die Güter für die zivile Verwaltungen der vorgenannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind;
- für den Regelungsbereich der Anhänge IIa, IIc, IId und IIe der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (für diesen gelten die Allgemeinen Genehmigungen der Union Nr. EU 001, Nr. EU003, Nr. EU004 und EU 005).“
Diese klarstellende Fasung ersetzt die zuletzt veröffentlichte Fassung der Ziffer 3.2, die hiermit widerrufen ist. Den aktuellen Text der Allgemeinen Genehmigung finden Sie hier.
Sofern Sie Güter ausführen möchten, die in Abschnitt II, Ziffer 4.3e der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 genannt sind und Ihnen bekannt ist, dass Käufer oder Empfänger das Militär, Paramilitär, die Polizei oder Nachrichtendienste sind oder dass die Güter für die zivile Verwaltungen der vorgenannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind, müssen Sie daher auch künftig Anträge auf Erteilung einer Einzelausfuhrgenehmigung stellen.
Eine entsprechende Neufassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 wird vorbereitet und in Kürze veröffentlicht.
Aktuelle Informationen vom 7. Januar 2012
Die neue Allgemeine Genehmigungen der Union sind seit dem 7. Januar 2012 wirksam.
Die Verordnung (EU) Nr. 1232/2011 vom 16. November 2011 änderte die Verordnung (EG) Nr.. 428/2009 (sog. EG-Dual-use Verordnung) und führte insbesondere diese Allgemeinen Genehmigungen der Union ein. Die Allgemeinen Genehmigungen der Union sind in den umstrukturieren Anhängen II dieser Verordnung zu finden.
Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9, Nr. 10, Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 16
Gleichzeitig werden die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9, Nr. 10, Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 16 infolge der Einführung der Allgemeinen Genehmigungen der Union aktualisiert. Der Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Genehmigungen wird um die vorrangig anwendbaren Allgemeinen Genehmigungen der Union entsprechend reduziert. Sofern die Allgemeinen Genehmigungen der Union Nr. EU 001 bis Nr. EU 006 anwendbar sind, können die nationalen Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9, Nr. 10, Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 16 nicht genutzt werden. Des weiteren wurden die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9 bis Nr. 13 und Nr. 16 redaktionell überarbeitet.
Inhaltliche Änderungen ergeben sich nur im Hinblick auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 16.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 wird in Anpassung an die Allgemeine Genehmigung der Union Nr. EU 005 um einen weiteren Ausschlusstatbestand ergänzt. Danach kann die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 nicht genutzt werden, wenn dem Ausführer positiv bekannt ist oder er vom BAFA darüber unterrichtet wurde, das diese Güter zum Zweck des Abfangens oder des Überwachens der digitalen Datenübertragung und der Internet-Nutzung im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit verwendet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei dem Käufer oder Empfänger um bestimmte staatliche Einrichtungen handelt.
Insbesondere ist anzumerken, dass ab 2012 eine Meldepflicht für die AG Nr. 16 besteht.
Neue Nutzungsbedingungen der Allgemeinen Genehmigungen der Union
Ferner veröffentlicht das BAFA infolge der Einführung der Allgemeinen Genehmigungen der Union eine neue Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nr. EU 001, EU 002, EU 003, EU 004, EU 005 und EU 006. Diese regelt die Registrierungspflicht infolge der erstmaligen Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen der Union und das Meldeverfahren über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigungen.
Für diese Allgemeinen Genehmigungen gelten die bereits von der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 bekannten Registrierungs- und Meldeanforderungen.
Anmeldung zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen
Die Pflicht zur Anmeldung gilt für die Nutzer der Allgemeinen Genehmigungen Nr. EU 002 bis Nr. EU 006 uneingeschränkt. Unternehmen, die bereits als Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 registriert sind, müssen sich nicht erneut registrieren lassen.
Die Registrierung erfolgt wie bisher vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach. Zur Registrierung steht Ihnen ab dem 02.01.2012 das ELAN-K2-Portal zur Verfügung. Registrierungen / Anmeldungen zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen sind nur noch über das ELAN K2-Portal möglich.
Abgabe von Meldungen getätigter Ausfuhren
Wie ebenfalls bereits von der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 bekannt, müssen Ausfuhren, die unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. EU 002 bis Nr. EU 006 getätigt wurden, dem BAFA gemeldet werden. Diese Meldungen sollten über das ELAN K2-Portal erfolgen. Dabei können die Meldungen mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 System oder über eine vom BAFA zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Für die Nutzung des ELAN-K2 Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link „Login und Registrierung ELAN-K2“ auf der Internet-Homepage des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten „Antragstellung, ELAN-K2 Informationen“. Bei der Meldung sind alle Güter des Anhangs I der EG-VO zu melden, die unter Verweis auf die Nr. EU 001, Nr. EU 002, Nr. EU 003, Nr. EU 004, Nr. EU 005 bzw. G Nr. EU 006 ausgeführt werden.
Hierzu hat das BAFA auf seiner Homepage detaillierte Anleitungen zur Anwendung des ELAN K2-Portals sowie zur Anmeldung, Meldung oder Abmeldung bei der Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen veröffentlicht. Diese stehen unter den Menüpunkten „Antragstellung“ und „Allgemeine Genehmigungen“ zum Download bereit. Das alte ELAN-System wurde abgeschaltet; zudem besteht die Möglichkeit der Diskettenanmeldung nicht mehr. Näheres hierzu finden Sie unter der Rubrik Antragstellung – Allgemeine Genehmigungen.
Im Rahmen der Meldeverfahren zu den Allgemeinen Genehmigungen der Union Nr. EU 003, Nr. EU 004 und Nr. EU 005 bestehen weitergehende Anforderungen:
Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 003 erfordert zusätzlich die Angabe der Nummer der ursprünglich erteilten Ausfuhrgenehmigung.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 004 verlangt nach der Nutzung dieser zur vorübergehenden Ausfuhr zur Präsentationszwecken auf Messen und Ausstelllungen die Angabe des Ausfuhr- und des Wiedereinfuhrdatums.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 005 erfordert die zusätzliche Angabe des Verwendungszweckes.
Allgemeine Genehmigungen der Union
Inhaltliche Änderungen
Allgemeine Genehmigung Nr. EU 001
Der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 wird um Liechtenstein erweitert. Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 001 finden Sie in Anhang IIa.
Neue Allgemeine Genehmigungen
Allgemeine Genehmigung Nr. EU 002
Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 002 begünstigt Ausfuhren ausgewählter Güter des Anhangs I der Verordnung EUropäische Gemeinschaft">(EG) Nr. 428/2009 (Güter des Wassenaar Arrangements) in 6 Länder . Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 002 finden Sie in Anhang IIb.
Allgemeine Genehmigung Nr. EU 003
Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 003 begünstigt bestimmte Wiederausfuhren von Gütern des Anhangs I der Verordnung EUropäische Gemeinschaft">(EG) Nr. 428/2009 nach erfolgter Instandsetzung oder Austausch in 24 Länder. Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 003 finden Sie in Anhang IIc.
Allgemeine Genehmigung Nr. EU 004
Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 004 begünstigt vorübergehende Ausfuhren von Gütern des Anhangs I der Verordnung (Europäische Gemeinschaft">EG) Nr. 428/2009 zu Ausstellungen und Messen in 24 Länder. Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 004 finden Sie in Anhang IId.
Allgemeine Genehmigung Nr. EU 005
Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 005 begünstigt die Ausfuhr bestimmter Telekommunikationsgüter des Anhangs I der Verordnung (EUropäische Gemeinschaft">EG) Nr. 428/2009 in 9 Länder. Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 005 finden Sie in Anhang IIe.
Allgemeine Genehmigung Nr. EU 006
Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 006 begünstigt die Ausfuhr bestimmter Chemikalien der Nummern IC350 und IC450 des Anhangs I der Verordnung (EUropäische Gemeinschaft">EG) Nr. 428/2009) in 6 Länder . Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 006 finden Sie in Anhang IIf.
Das BAFA wird in Kürze ein neues Merkblatt zu den Allgemeinen Genehmigungen veröffentlichen, um Sie über diese Änderungen näher zu informieren. Daneben wird eine Änderung der Bekanntmachung zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen sowie die Anpassung der weiterhin fortbestehenden nationalen Allgemeinen Genehmigungen (Nr. 9 bis Nr. 16) vorbereitet.
Registrierung
Um die Allgemeinen Genehmigungen Nr. EU 001 bis Nr. EU 006 nutzen zu können, müssen sich die Unternehmen als Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigungen registrieren.
Die Registrierung erfolgt wie bisher vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach. Ein entsprechendes Programm zur Registrierung auf elektronischem Weg steht ab dem 2. Januar 2012 zur Verfügung. Unternehmen, die sich bereits als Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 haben registrieren lassen, müssen sich nicht erneut registrieren.
Daneben wird für die Allgemeinen Genehmigungen Nr. EU 001 bis EU 006 ein Meldeverfahren eingeführt.
Allgemeine Informationen
Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung. Allgemeine Genehmigungen sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen.
Die Allgemeinen Genehmigungen des BAFA werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU 001 ist als Anhang II der EUropäische Gemeinschaft">EG-Dual-use Verordnung (Verordnung EUropäische Gemeinschaft">EG Nr. 428/2009) bekannt gemacht. Das BAFA veröffentlicht hier die konsolidierten Textfassungen.
Allgemeine Genehmigungen für Dual-Use Güter können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sich die Güter nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union"EU befinden.
Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen ist dem BAFA vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach anzuzeigen. Lediglich bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 entfällt eine derartige Registrierungspflicht. Diese Registrierung können Sie elektronisch vornehmen (siehe hierzu Menüpunkt „Antragstellung“).
In Deutschland bestehen derzeit 12 verschiedene Allgemeine Genehmigungen, die die Ausfuhr / Verbringung bestimmter Güter in bestimmte Länder oder die Durchführung bestimmter Handels- und Vermittlungsgeschäfte erlauben. Seit dem 15.03.2008 zählen dazu auch die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 21-23 für bestimmte Rüstungsgüter.
Im Einzelnen handelt es sich um
- Allgemeine Genehmigung Nr. 9 (Graphite)
(pdf 23 KByte)
Infolge der Einführung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union wird die Allgemeine Genehmigung angepasst und aktualisiert
- Allgemeine Genehmigung Nr. 10 (Computer und verwandte Geräte)
(pdf 27 KByte)
Infolge der Einführung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union wird die Allgemeine Genehmigung angepasst und aktualisiert
- Allgemeine Genehmigung Nr. 12 (WGG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze
(pdf 25 KByte)
Infolge der Einführung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union wird die Allgemeine Genehmigung angepasst und aktualisiert
- Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) für die Ausfuhr bestimmter Gütermit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen
(pdf 27 KByte)
Infolge der Einführung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union wird die Allgemeine Genehmigung angepasst und aktualisiert
- Allgemeine Genehmigung Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit) (pdf 39 KByte)
- Allgemeine Genehmigung Nr. 18 für Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung
(pdf 24 KByte)
Verlängerung bis zum 31. März 2012
- Allgemeine Genehmigung Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge)
(pdf 43 KByte)
Verlängerung bis 31. März 2012
- Allgemeine Genehmigung Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)
(pdf 42 KByte)
Verlängerung bis zum 31. März 2012
- Allgemeine Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung)
(pdf 37 KByte)
Verlängerung bis zum 31. März 2012
- Allgemeine Genehmigung Nr. 22 (Sprengstoffe)
(pdf 35 KByte)
Verlängerung bis zum 31. März 2012
- Allgemeine Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr)
(pdf 39 KByte)
Neubekanntmachung vom 15. Juli 2011
- Allgemeine Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Verbringung)
(pdf 40 KByte)
Verlängerung bis 31. März 2012
- Allgemeine Genehmigung Nr. 25 (Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen)
(pdf 50 KByte)
Ersatz § 19 AWV
- Allgemeine Genehmigung Nr. EU 001 bis EU 006 (Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union)
(pdf 22 KByte)
Infolge der Änderung der EG-Dual-use Verordnung bzw. Einführung der neuen Ausfuhrgenehmigung der Union wird die Bekanntmachung des BAFA über die Nutzung dieser Allgemeingenehmigungen aktualisiert und aus Gründen der Übersichtlichkeit neu gefasst. Die Neufassung ist am 6. Januar 2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (BAnz. 4, S. 69)
