Zertifizierung nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG und Gesetz zur Umsetzung der Verteidigungsgüterrichtlinie
Aktuelle Informationen
Das Gesetz zur Umsetzung der Verteidigungsgüterrichtlinie trat am 4. August 2011 in Kraft (BGBl. Nr. 41, S. 1595).
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Ein Antragsformular und der vom Antragsteller auszufüllende „Kriterienkatalog“ sowie ein Merkblatt zum Zertifizierungsverfahren stehen zum Download bereit.
Verzeichnis der zertifizierten Empfänger
Gemäß Artikel 9 Absatz 8 der Verteidigungsgüterrichtlinie in Verbindung mit § 21a Absatz 3 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) veröffentlicht das BAFA die Liste der in Deutschland niedergelassenen zertifizierten Empfänger von Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste.
Die zertifizierten Standorte (Produktionsstätten) der zertifizierten Unternehmen können in einem erleichterten Verfahren unter Nutzung Allgemeiner Genehmigungen beliefert werden, sofern der Mitgliedstaat der EU aus dem die Güter nach Deutschland verbracht werden sollen, eine entsprechende Allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 2b der Verteidigungsgüterrichtlinie erlassen hat.
Allgemeine Informationen
Am 10. Juni 2009 wurde die Richtlinie zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 („Verteidigungsgüterrichtlinie“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Wesentliches Ziel dieser Richtlinie ist die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für Rüstungsgüter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste innerhalb der EU.
Zu diesem Zweck sieht diese Richtlinie u. a. vor, dass die Mitgliedstaaten der EU bis zum 30. Juni 2012 weitere Allgemeine Genehmigungen erlassen, die bestimmte Verbringungen von Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erleichtern. Hierzu gehören u. a. Verbringungen an als zuverlässig zertifizierte Empfänger innerhalb der EU.
Die Allgemeine Genehmigung für Verbringungen an als zuverlässig zertifizierte Empfänger stellt ein in der Exportkontrolle bislang unbekanntes Instrument dar. Während bislang das zuverlässige Unternehmen selbst in den Genuss von Verfahrenserleichterungen zum Zwecke der Abwicklung seiner Ausfuhrvorhaben kam, liegt der Sinn der Zertifizierung nach der Verteidigungsgüterrichtlinie darin, dass der Vorlieferant des zertifizierten Unternehmens eine Allgemeine Genehmigung nutzen kann, um das zertfizierte Unternehmen beliefern zu können. Der Vorteil des zertifizierten Unternehmens liegt somit nicht in einer erleichterten Abwicklung seiner Ausfuhren und Verbringungen, sondern in dem erleichterten Erhalt von Rüstungsgütern und damit in der Sicherung der Zulieferkette.
Eine derartige Erleichterung setzt jedoch voraus, dass die Voraussetzungen zur Zertifizierung der Unternehmen als besonders zuverlässig innerhalb der EU harmonisiert sind und nach gleichen Standards angewendet werden. Aus diesem Grund beschreibt Artikel 9 der Verteidigungsgüterrichtlinie die Zertifizierungskriterien und enthält Vorgaben zum Zertifizierungsverfahren.
