Vorschriften
Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) geht in § 1 vom Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs aus. Nach § 7 AWG sind aber Beschränkungen möglich, um
- die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
- eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten oder
- zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden.
Auf dieser Grundlage enthält die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete Verbote und Genehmigungspflichten. Die Bestimmungen ermöglichen insbesondere eine Kontrolle des Exports von Waffen und Rüstungsgütern. Diese Güter werden in der Ausfuhrliste, einer Anlage zur AWV (siehe unter der Rubrik "Güterlisten"), erfasst. Für den Export solcher Güter enthalten die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000 Kriterien und Prinzipien für die Genehmigungsfähigkeit.
Die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union (EU) sind für solche Güter zu beachten, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken zugeführt werden können (sogenannte Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder „dual use“-Güter). Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (nachfolgend „EG-Dual-Use-VO“) legt für alle Mitgliedstaaten der EU eine einheitliche Güterliste (Anhang I zur EG-Dual-Use-VO) und Genehmigungspflichten und -verfahren für die Ausfuhr und Verbringung von Dual-Use-Gütern verbindlich fest.
Die AWV und die EG-Dual-Use-VO und vor allem ihre Anhänge sind Änderungen unterworfen.
Verweise auf die jeweils aktuellsten Fassungen der AWV und der EG-Dual-Use-VO finden Sie auf den nachfolgenden Seiten.
Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für die Güter des Anhangs I haben die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vergleiche Art. 8 EG-Dual-Use-VO):
- ihre Verpflichtungen im Rahmen internationaler Vereinbarungen über die Nichtverbreitung und die Kontrolle sicherheitsempfindlicher Güter;
- ihre Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängt hat oder die in anderen internationalen Gremien vereinbart wurden;
- Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik;
- Überlegungen über den beabsichtigten Endverbleib und die Gefahr einer Umgehung.
Europäische Rechtsvorschriften sind auch für solche Güter zu beachten, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zur Folter eingesetzt werden können („Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können", sogenannte „Anti-Folter-Verordnung“).
Hinzu kommen Embargoregelungen, die die vorgenannten allgemeinen außenwirtschaftlichen Vorschriften, die Genehmigungspflichten begründen, überlagern können. Embargos basieren in der Regel auf Beschlüssen der Vereinten Nationen, der OSZE oder Gemeinsamen Standpunkten des Rates der EU. Sie werden grundsätzlich durch Verordnungen der Europäischen Union umgesetzt, die für die Unternehmen unmittelbar gelten. Embargos begründen im Allgemeinen Verbote. Bei Waffenembargos erfolgt die Umsetzung durch nationale Exportkontrollvorschriften. Die einzelnen Embargovorschriften finden Sie unter der Rubrik „Embargos".
