Besondere Ausgleichsregelung
Grundlagen
Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25.10.2008 trat am 01.01.2009 in Kraft und löst damit das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21.07.2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.11.2006 ab. Es soll insbesondere dazu dienen gemäß dem Kabinettsbeschluss von Meseberg für ein integriertes Energie- und Klimaprogramm den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromproduktion bis 2020 auf 25 bis 30 % zu erhöhen.
Die Kosten für den Bezug von Strom aus Erneuerbaren Energien werden von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, getragen. Diese Kosten können jedoch an die Letztverbraucher weitergegeben werden. Stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Schienenbahnen sind von diesen Kosten besonders betroffen.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 EEG begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag, der bis zum 30.06. (Ausschlussfrist) mit allen Unterlagen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen sein muss, für eine Abnahmestelle die EEG-Umlage nach § 37 EEG i. V. m. § 3 AusglMechV, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird. Diese Begrenzung erfolgt laut § 40 Abs. 1 Satz 2 EEG, um die Stromkosten der anspruchsberechtigten Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
Antragsverfahren
Der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle jeweils bis zum 30.06.2011 bzw. bei neugegründeten Unternehmen bis zum 30.09.2011 zu stellen (Ausschlussfrist ohne Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 01.01.2012 mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam.
Novelle 2012 des Erneuerbaren Energien Gesetzes
Mit Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. Juni 2011 (BT-Drucks. 17/6363) wurde die EEG-Novelle 2012 verabschiedet. Das Gesetz soll nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zum 01.01.2012 in Kraft treten.
Dies bedeutet, dass bis 30.06.2012 auf der Basis der Novelle dann Anträge für eine Begrenzung für 2013 gestellt werden können. Die Einzelheiten zu dem Antragsverfahren, die entsprechenden Antragsformulare und Merkblätter wird das BAFA nach Erarbeitung im Herbst veröffentlichen. Ein genaues Datum steht noch nicht fest.
Merkblatt zur Zertifizierung
Bitte beachten Sie, dass das Untermerkblatt zur Zertifizierung des Energieverbrauchs und der Energieverbrauchsminderungspotenziale - Darlegung der Voraussetzung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz mit Stand vom 15.12.2011 aktualisiert worden ist. Das Merkblatt finden Sie unter www.bafa.de > Energie > Besondere Ausgleichsregelung > Merkblätter.
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Besondere Ausgleichsregelung EEG
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 6196 908-666
Telefax: +49 6196 908-550
Bitte geben Sie bei Anfragen die betreffenden Unternehmen an, damit die Auskunft des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle später dem entsprechenden Antrag zugeordnet werden kann. Ohne Angabe des Unternehmens ist eine verbindliche Auskunft leider nicht möglich. Grundsätzlich gilt, dass ausschließlich schriftliche Auskünfte verbindlich sind. Mündliche Auskünfte sind lediglich zur Orientierung und Erläuterung bestimmt.



