Informationen für Fachunternehmer
Allgemeines
Nachfolgend finden Sie besondere Hinweise für Installateure zur Förderung von Solarkollektoranlagen.
Fachunternehmererklärung
Die Fachunternehmererklärung ist Bestandteil des Förderantrags. Sie muss vom Installateur vollständig ausgefüllt und unterzeichnet werden. Um das Ausfüllen des Antrags zu erleichtern, gibt es zu jedem Antrag eine sogenannte Checkliste.
Mit der Fachunternehmererklärung müssen die folgenden Fördervoraussetzungen nachgewiesen werden:
- Angaben zum Installationsunternehmen
- Standort der Anlage
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Angaben zur installierten Solarkollektoranlage:
- Inbetriebnahmedatum
- vollständige Herstellerangabe und Typbezeichnung der Anlage. Die Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen finden Sie rechts nebenstehend in der Rubrik „Downloads“.
- Kollektorenanzahl
- Bruttokollektorfläche der gesamten Anlage
- Volumen des Pufferspeichers
- ggf. Angaben zum Wärmemengenzähler (Ertragserfassung). Für Anlagen ab 30 m² (Flachkollektoren) oder ab 20 m² (Röhrenkollektoren) ist ein Wärmemengenzähler (Anzeigemöglichkeit der solaren Erträge) im Kollektorkreislauf Fördervoraussetzung.
Neben der Fachunternehmererklärung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Das vom Antragsteller ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular
- Eine Rechnung zur installierten Anlage (in Kopie). Die Rechnung muss vollständig vorgelegt werden. Bitte beachten Sie, dass seit dem Jahr 2010 nur noch SOLAR KEYMARK - zertifizierte Kollektoren förderfähig sind. Aus der Rechnung muss die vollständige Hersteller- und Typbezeichnung des Zertifikatsinhabers hervorgehen. Welche Kollektoren über ein Zertifikat verfügen, können Sie der BAFA-Liste entnehmen (rechts nebenstehend unter „Downloads“ zu finden).
- Falls ein Pufferspeicher bereits vorhanden war, muss auch eine Rechnung über den installierten Pufferspeicher (in Kopie) vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie, dass Rechnungen (in Kopie) stets vollständig vorzulegen sind und dem Umsatzsteuergesetz entsprechen müssen.
Hinweise zur Bonusförderung
Soll zusätzlich zur Basisförderung der Solarkollektoranlage eine Bonusförderung beantragt werden, sind weitere Angaben und Nachweise erforderlich.
Kesseltauschonus
- Nachweis über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs durch Vorlage der Rechnung zum hydraulischen Abgleich (in Kopie) oder anhand von standortbezogenen Berechnungsunterlagen, errechneten Einstellvorgaben oder Einstellprotokollen der Strangregulier- bzw. Thermostatventile (in Kopie). Der hydraulische Abgleich kann zum Beispiel nach der Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima (ZVHSK) durchgeführt werden.
- Seit dem 01.09.2011 ist zusätzlich Fördervoraussetzung für den Kesseltausch, dass mindestens eine der Umwälzpumpen im Heizkreis die Effizienzanforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllt. Dies ist durch Vorlage der Rechnung (in Kopie) nachzuweisen. Der Hersteller und die Typbezeichnung müssen aus der Rechnung hervorgehen. Eine Liste der (separaten sowie integrierten) Umwälzpumpen der Effizienzklasse A steht rechts nebenstehend im Bereich „Downloads“ zur Verfügung.
- Die Installation des Brennwertkessels ist durch eine Rechung (in Kopie) nachzuweisen. Sofern gleichzeitig die Demontage des alten Kessels ohne Brennwerttechnik vorgenommen wurde, sollte ein entsprechender Hinweis aus der Rechnung hervorgehen. So werden unnötige Rückfragen für den Antragsteller vermieden.
Kombinationsbonus:
- Nachweis über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage. Diese ist durch Vorlage der Rechnung zum hydraulischen Abgleich (in Kopie) oder anhand von standortbezogenen Berechnungsunterlagen, errechneten Einstellvorgaben oder Einstellprotokollen der Strangregulier- bzw. Thermostatventile (in Kopie) nachzuweisen.
- Beide förderfähigen Anlagen sind innerhalb eines maximalen Zeitraums von 6 Monaten in Betrieb zu nehmen. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist müssen dem BAFA außerdem die Anträge auf Förderung der Anlagen zugehen. Für beide Maßnahmen muss jeweils ein separater Antrag gestellt werden. Andernfalls kann der Kombinationsbonus nicht gewährt werden.
Effizienzbonus
- Energieausweis auf der Basis des Energiebedarfs nach EnEV 2009 oder EnEV 2007 oder Energiebedarfsausweis nach § 13 der EnEV 2002 oder EnEV 2004
- Nachweis über den hydraulischen Abgleich und die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage durch Vorlage der Rechnung zum hydraulischen Abgleich (in Kopie) oder anhand von standortbezogenen Berechnungsunterlagen, errechneten Einstellvorgaben oder Einstellprotokollen der Strangregulier- bzw. Thermostatventile (in Kopie) vorzulegen.
Solarpumpenbonus
Die Installation der förderfähigen Solarkollektorpumpe muss in der Fachunternehmererklärung aufgeführt und durch Rechung (in Kopie) nachgewiesen werden.
Weitere Erläuterungen zur Bonusförderung finden Sie links nebenstehend in der Rubrik „Bonusförderung“.
Allgemeine Informationen zum „hydraulischen Abgleich“ finden Sie rechts nebenstehend unter „Downloads“.



