Informationen für Fachunternehmer
Allgemeines
Nachfolgend finden Sie besondere Hinweise für Installateure (Fachunternehmer).
Fachunternehmererklärung
Die Fachunternehmererklärung ist Bestandteil des Förderantrags. Sie muss vom Installateur vollständig ausgefüllt und unterzeichnet werden. Erläuterungen zum Ausfüllen der Fachunternehmererklärung finden sie rechts nebenstehend im Bereich „Downloads“.
Mit der Fachunternehmererklärung müssen die folgenden Fördervoraussetzungen nachgewiesen werden
Jahresarbeitszahl
- elektrisch angetriebene Wärmepumpen
- Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 3,8 bei Sole / Wasser- und Wasser / Wasser-Wärmepumpen (bei Nichtwohngebäuden 4,0), bei Luft / Wasser-Wärmepumpen von mindestens 3,5.
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Einbau eines Stromzählers sowie mindestens eines Wärmemengenzählers. Die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen wird verbindlich gefordert. Falls notwendig sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen.
- gasbetriebene Wärmepumpen
- Nachweis einer Jahresheizzahl von mindestens 1,3.
- Einbau eines Gaszählers sowie mindestens eines Wärmemengenzählers. Die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen wird verbindlich gefordert. Falls notwendig sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen.
- Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage an das entsprechende Gebäude
Zusätzlich sind folgende Unterlagen vorzulegen
- Nachweis über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs durch Vorlage der Rechnung (in Kopie) oder anhand von standortbezogenen Berechnungsunterlagen, errechneten Einstellvorgaben oder Einstellprotokollen der Strangregulier- bzw. Thermostatventile (in Kopie). Der hydraulische Abgleich kann zum Beispiel nach der Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima (ZVHSK) durchgeführt werden. Allgemeine Informationen zum „hydraulischen Abgleich“ finden Sie rechts nebenstehend unter „Downloads“.
- Der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl benötigte COP-Wert ist mit einem Prüfbericht eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Ein Prüfbericht auf Grundlage der technischen Voraussetzungen des EHPA (European Quality Label for Heat Pumps) Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt. Eine Liste der Wärmepumpen mit Prüfzertifikat finden Sie rechts nebenstehend im Bereich „Downloads“. Die Fachkompetenz des Prüfinstituts bezüglich der Wärmepumpenprüfung nach EN 14511 muss durch eine Akkreditierungsurkunde nach (DIN EN) ISO/IEC 17025 nachgewiesen sein. Mit dieser Urkunde wird durch eine unabhängige Akkreditierungsstelle bestätigt, dass die Prüfinstitute die Wärmepumpenprüfungen nach der EN 14511 fachlich kompetent, unter Beachtung gesetzlicher sowie normativer Anforderungen und auf international vergleichbarem Niveau erbringen. Dokumentiert wird die Akkreditierung anhand einer Akkreditierungsurkunde einschließlich der dazugehörigen Anlage. In dieser Anlage werden die Prüfverfahren aufgeführt, auf die sich die Akkreditierung nach der (DIN EN) ISO/IEC 17025 bezieht. Auf Verlagen ist die Akkreditierungsurkunde samt Anlage beim BAFA vorzulegen.
- Ab dem 01.01.2012 (Antragseingang beim BAFA) müssen folgende COP-Werte erreicht werden:
- Luft/Wasser-Wärmepumpen: 3,10 (im Betriebspunkt A2/W35)
- Sole/Wasser-Wärmepumpen: 4,30 (im Betriebspunkt B0/W35)
- Wasser/Wasser-Wärmepumpen: 5,10 (im Betriebspunkt W10/W35).
Diese Anforderungen entsprechen den Mindestwerten, die vom europäischen Umweltzeichen "Euroblume" definiert sind. Sie gelten auch dann als erfüllt, wenn die Wärmepumpe ab dem 1. Januar 2011 mit dem Gütesigel des EHPA ausgezeichnet wurde. Eine Orientierung, welche Wärmepumpen die geforderten COP-Werte erfüllen, finden sie in der rechts stehenden BAFA-Liste der Wärmepumpen mit Prüfzertifikat.
Der Heizkreis muss mindestens eine neu installierte Umwälzpumpe der Effizienzklasse A enthalten. Dies ist durch Vorlage der Rechnung (in Kopie) nachzuweisen. Der Hersteller und die Typbezeichnung müssen aus der Rechnung hervorgehen. Eine Liste der (separaten sowie integrierten) Umwälzpumpen der Effizienzklasse A steht rechts nebenstehend im Bereich „Downloads“ zur Verfügung.
Berechnung der Jahresarbeitszahl
Die Jahresarbeitszahl ist nach der VDI 4650 (2009) unter Berücksichtigung der Jahresarbeitszahlen für Raumwärme und für Warmwasser zu bestimmen. Sie entspricht der Gesamt-Jahresarbeitszahl der VDI 4650 (2009).
Bei Anlagen in Nichtwohngebäuden, die lediglich der Bereitstellung der Raumbeheizung dienen, erfolgt die Ermittlung der Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 (2009) ausschließlich für die Raumheizung. Sofern auch die Warmwasserbereitung durch eine Wärmepumpe erfolgt, bleibt dies bei der Berechnung der Jahresarbeitszahl außer Betracht.
Die Berechnungsgrundlagen sind mit der Fachunternehmererklärung dem Antrag beizulegen.
Für gasbetriebene Wärmepumpen im Geltungsbereich der VDI- Richtlinie 4650, Blatt 2 (2010) gilt: Die Jahresarbeitszahl ist gemäß VDI 4650 Teil 2 (2010) als die Gesamt-Jahresheizzahl für Raumheizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln. Bei Nichtwohngebäuden ist die Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 Blatt 2 (2010) als Jahresheizzahl für die Raumheizung zu ermitteln.
Sonderbauformen
Sofern für Sonderbauformen von Wärmepumpen keine normierten Verfahren zur Prüfung des COP-Wertes sowie zur Berechnung der Jahresarbeitszahl zur Verfügung stehen, kann dennoch gefördert werden.
In diesen Fällen müssen glaubhafte und nachvollziehbare Berechnungen zum Nachweis des COP-Wertes und der Nennwärmeleistung sowie zur Berechnung der erforderlichen Mindest-Jahresarbeitszahl vorgelegt werden, um die Einhaltung der geforderten Mindest-Jahresarbeitszahl zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind dem Fördermittelgeber mit dem Antrag zur Prüfung vorzulegen.
Kann bei Direktkondensationswärmepumpen aus konstruktiven Besonderheiten eine Wärmemengenzählung nicht erfolgen, kann gefördert werden, wenn eine Heizungsvorlauftemperatur von 40 °C nicht überschritten sowie ein glaubhafter und nachvollziehbarer Nachweis erbracht wird, dass die geforderten Jahresarbeitszahlen unter realistischen Bedingungen erreicht werden. Eine separate Erfassung des Strom- oder Gasbedarfs der Wärmepumpe bleibt dennoch Fördervoraussetzung.
Zusätzlich ist ein Nachweis des Herstellers über die entsprechend der EN 378-2:2008 erfolgten Druckfestigkeits- und Dichtheitsprüfung vorzulegen. Der Fachunternehmer muss den Hausbesitzer ausführlich im Betrieb der Anlage unterweisen und dies dokumentieren. Die Dokumentation mit einer schriftlichen Bestätigung des Hausbesitzers bzw. Anlagenbetreibers ist dem Antrag beizufügen.



