Kraft-Wärme-Kopplung
Hinweis
Am 04.08.2011 ist das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten.
Künftig wird somit der Zeitraum für die erstmalige Aufnahme des Dauerbetriebs für alle KWK-Anlagen vom 31.12.2016 auf den 31.12.2020 verlängert.
Weiterhin entfällt für KWK-Anlagen größer 50 kW elektrisch, die ab dem 01.01.2009 in Dauerbetrieb genommen wurden, die bisherige Begrenzung der Zuschlagsdauer auf vier bzw. sechs Betriebsjahre. Der Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlags besteht demnach jeweils für 30.000 Vollbenutzungsstunden.
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
Ziel der Förderung
Die Förderung soll einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik leisten. Durch die gekoppelte Erzeugung von Strom und Wärme in einer KWK-Anlage (z. B. in einem Blockheizkraftwerk) wird der eingesetzte Brennstoff sehr viel effizienter genutzt als bei der herkömmlichen Produktion in getrennten Anlagen. Da geringere Brennstoffmengen verbraucht werden, fallen auch weniger klimaschädliche CO2-Emissionen an.
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der in neuen oder modernisierten KWK-Anlagen erzeugte Strom sowie der Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, in denen überwiegend Wärme aus KWK-Anlagen durchgeleitet wird.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind die Betreiber der KWK-Anlagen bzw. der Wärmenetze. KWK-Anlagenbetreiber ist derjenige, der das wirtschaftliche Risiko des Betriebs trägt, die Fahrweise der Anlage bestimmt und den Brennstoff bereitstellt. Wärmenetzbetreiber ist derjenige, der Dritte über ein Leitungsnetz mit Wärme versorgt. Der Betreiber muss nicht auch Eigentümer der KWK-Anlage bzw. des Wärmenetzes sein.
Art und Höhe der Förderung
Die Höhe der Vergütung (der sog. KWK-Zuschlag) für den in der Anlage erzeugten Strom richtet sich nach der Größe der Anlage. Der Zuschlag beträgt für Kleinanlagen bis 50 kW elektrischer Leistung 5,11 Cent je Kilowattstunde und geht für größere Anlagen bis zu 1,5 Cent/kWh zurück. Der Förderzeitraum für Kleinanlagen beträgt 10 Jahre und für Anlagen über 50 kW elektrischer Leistung 30.000 Vollbenutzungsstunden. Die Auszahlung erfolgt durch den jeweiligen Stromnetzbetreiber auf der Grundlage des Zulassungsbescheides des BAFA.
Der Zuschlag für die Fernwärmeleitung beträgt 1€ je mm Innendurchmesser je Meter der Vorlaufleitung, höchstens jedoch 20 % der ansatzfähigen Investitionskosten. Er wird ebenfalls vom Stromnetzbetreiber auf Grundlage des Zulassungsbescheides des BAFA ausgezahlt.
Entscheidungsgrundlage
Die Förderung der KWK-Anlagen und der Wärmenetze erfolgt nach dem Gesetz über die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung vom 19.03.2002 (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, BGBl. I 2002, S. 1092), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 28.08.2011 (BGBl. I 2011, S. 1634)
Näheres finden Sie links unter Stromvergütung / Wärmenetze.


