Mini-KWK-Zuschuss
Mit Inkrafttreten der Richtlinie zur Förderung von Mini-KWK-Anlagen am 01.07.2008 (Bundesanzeiger Nr. 96 v. 01.07.2008) kann die Neuerrichtung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 kW bezuschusst werden. Mini-KWK-Anlagen sind Heizungsanlagen, die neben der Wärme auch Strom erzeugen.
Wie und wann können Sie einen Zuschussantrag stellen?
Der Zuschuss kann frühestens zum 01.09.2008 beim BAFA beantragt werden und zwar ausschließlich mit dem BAFA-Antragsformular, welches am 01.09.2008 auf dieser Internetseite bereitgestellt wird.
Bitte beachten Sie: Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Das bedeutet, dass Sie den Auftrag für den Kauf oder die Installation der KWK-Anlage erst erteilen dürfen, nachdem Ihr Zuschussantrag im BAFA eingegangen ist. Falls Sie bereits den Auftrag vergeben oder die KWK-Anlage sogar schon installiert haben, können Sie leider keinen Zuschuss mehr erhalten.
Planungsleistungen können und sollten bereits vor der Antragstellung erbracht werden, denn mit dem Antrag sind dem BAFA auch fundierte Plandaten einzureichen.
Welche Anlagen werden gefördert?
Förderfähig sind Mini-KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von max. 50 kW. Die Anlagen müssen als wärmegeführt ausgelegt sein, das heisst der Wärmebedarf steuert die Betriebsweise der Anlage. Die KWK-Anlagen müssen fabrikneu und serienmäßig hergestellt sein, einen integrierten Stromzähler haben und außerdem über einen vom Hersteller angebotenen Vollwartungsvertrag betreut werden können. Zusätzlich müssen die Anlagen bestimmte technische Anforderungen erfüllen. Dazu bietet das BAFA auf dieser Internetseite eine Liste der Anlagentypen an, die diese Kriterien erfüllen und damit grundsätzlich förderfähig sind. Weiterhin können Sie daraus entnehmen, welche Anlagen die Basisförderung erhalten und für welche Module noch der Umweltbonus zusätzlich gezahlt wird.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der max. elektrischen Leistung der Anlage und den geplanten Vollbenutzungsstunden. Die Fördersätze finden Sie unter Nr. 6 der Richtlinie. Der maximale Zuschussbetrag wird dann gezahlt, wenn die thermische Leistung der KWK-Anlage für einen Wärmebedarf von mindestens 5.000 Vollbenutzungsstunden (Vbh) ausgelegt ist. Werden diese 5.000 Vbh nicht erreicht, so wird der Zuschuss entsprechend anteilig gekürzt.
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 432 - Kraft-Wärme-Kopplung
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-336
Mo. - Do. 9:00 - 15:30 und Fr. 9:00 - 14:00 Uhr
Zur Kontaktaufnahme per E-Mail benutzen Sie bitte das Formular im Menü Kontakt (Bereich: Energie / Adressat: "Kraftwärmekopplung")
