Stromvergütung / Wärmenetze
Zweck des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland auf 25 % der Gesamtstromerzeugung zu leisten.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ist am 01.04.2002 in Kraft getreten und zum 01.01.2009 novelliert worden. Das Gesetz wurde zuletzt zum 04.08.2011 durch Art. 6 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften geändert. Demnach wird für alle KWK-Anlagen der Zeitraum für die erstmalige Aufnahme des Dauerbetriebs vom 31.12.2016 auf den 31.12.2020 verlängert. Weiterhin entfällt für KWK-Anlagen größer 50 kW elektrisch, die ab dem 01.01.2009 in Dauerbetrieb genommen wurden, die bisherige Begrenzung der Zuschlagsdauer auf vier bzw. sechs Betriebsjahre. Der Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlags besteht demnach jeweils für 30.000 Vollbenutzungsstunden.
Zuschlag für Strom aus KWK-Anlagen
Verfahrensablauf
Der Zuschlag kann von Ihrem Stromnetzbetreiber nur dann ausgezahlt werden, wenn Ihre KWK-Anlage beim BAFA zugelassen worden ist. Zur Beantragung der BAFA-Zulassung benutzen Sie bitte die unter dem Menüpunkt Formulare angebotenen Vordrucke. Für serienmäßig hergestellte kleine KWK-Anlagen bis 2 Megawatt elektrischer Leistung sind dem BAFA neben dem Inbetriebnahmeprotokoll geeignete Herstellerunterlagen mit den technischen Daten vorzulegen. Für die Zulassung von größeren oder nicht serienmäßig hergestellten Anlagen ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten erforderlich (siehe auch BAFA-Leitfaden zum Sachverständigengutachten).
KWK-Zuschlag für den selbstgenutzten Strom
Ab 2009 erhält der Anlagenbetreiber den KWK-Zuschlag nicht nur für den in das allgemeine Stromnetz ausgespeisten KWK-Strom, sondern auch für den selbstgenutzten Strom. Der Anspruch auf den KWK-Zuschlag muss für den selbstgenutzten Strom - wie bisher für den ausgespeisten Strom - beim Stromnetzbetreiber geltend gemacht werden. Bitte setzen Sie sich mit diesem wegen der Nachweise in Verbindung. Bereits erteilte Zulassungsbescheide bedürfen keiner Änderung, da die Angaben zur Zuschlagshöhe und zum Förderzeitraum nunmehr auch für den Eigenstromverbrauch gelten.
Marktüblicher Preis
Zusätzlich zum KWK-Zuschlag zahlt der Stromnetzbetreiber einen üblichen Preis für den aufgenommenen Strom. Für Anlagen bis 2 MWel ist dies der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal (z. B. im 4. Quartal 2010 5,1 Cent/kWh).
Allgemeinverfügung
Für serienmäßig hergestellte neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 kW, die ab dem 01.01.2009 in Betrieb gegangen sind, wurde das Verfahren vereinfacht. Die Zulassung muss nicht mehr beim BAFA beantragt werden, sondern wird durch die Allgemeinverfügung ersetzt.
Die Zulassung gilt somit allein aufgrund der Allgemeinverfügung als erteilt, sobald die Voraussetzungen in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung erfüllt sind.
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Gemäß Ziffer 2 der Allgemeinverfügung ist die Inanspruchnahme dieser Allgemeinverfügung vier Wochen nach der Inbetriebnahme der KWK-Anlage gegenüber dem BAFA anzuzeigen.
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Da die Zulassung bereits als erteilt gilt, sobald die Voraussetzungen in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung erfüllt sind, hat die fehlende Anzeige gegenüber dem BAFA zunächst keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Zulassung.
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Die fehlende Anzeige kann jedoch gegebenenfalls den Widerruf der Zulassung durch das BAFA zur Folge haben.
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Sie können auf der letzten Seite des elektronischen Formulars die Eingangsbestätigung sowie eine Kopie der Anzeige anfordern. Bitte legen Sie Ihrem Stromnetzbetreiber eine Kopie der Anzeige der Allgemeinverfügung als Nachweis vor.
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Weitere Informationen zur Allgemeinverfügung, die Herstellerliste sowie das Anzeigeformular finden Sie unter den Menüpunkten Verfügungen / elektronische Formulare / Publikationen.
Jahresmitteilungen
Das BAFA verzichtet ab sofort auf alle Jahresmitteilungen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 kW. Der KWK-Zuschlag und der marktübliche Preis werden weiterhin durch Ihren Stromnetzbetreiber gezahlt.
Rückwirkung der Zulassung
Die Zulassung wird rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erteilt, wenn der Antrag in demselben Kalenderjahr beim BAFA eingegangen ist. Geht der Antrag in einem der Folgejahre ein, so wird die Zulassung zum 1. Januar des Eingangsjahres erteilt.
Biomasse-KWK-Anlagen
Falls Sie eine Biomasse-KWK-Anlage betreiben, beachten Sie bitte, dass für KWK-Strom, der bereits nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet wird, nicht zusätzlich Zuschläge nach dem KWK-Gesetz beansprucht werden können. Wenn Sie die Stromvergütung nach dem EEG erzielen möchten, melden Sie Ihre Anlage direkt bei Ihrem Stromnetzbetreiber an. Das BAFA ist nicht an diesem Verfahren beteiligt.
Rückerstattung der Mineralölsteuer
Das BAFA kann zum Thema „Mineralölsteuererstattung für KWK-Anlagen“ keine Auskünfte geben, denn die Zuständigkeit hierfür liegt bei dem für Sie regional zuständigen Hauptzollamt.
Folgende Regelungen gelten nur für KWK-Anlagen, die ab dem 01.01.2009 erstmals in Betrieb genommen wurden:
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Förderung von hocheffizienten KWK-Anlagen ohne Leistungsbeschränkung
Gefördert werden nur noch hocheffiziente KWK-Anlagen im Sinne der EU-KWK-Richtlinie 2004/8/EG vom 11.02.2004. Die Hocheffizienz für Anlagen über 2 MWel muss in einem Sachverständigengutachten nachgewiesen werden, für kleinere Anlagen sind geeignete Unterlagen des Herstellers einzureichen. -
Modernisierung bzw. Ersatz
Gefördert werden Bestandsanlagen (Erstinbetriebnahme vor dem 01.04.2002), die durch eine Neuanlage ersetzt oder in umfassendem Maße modernisiert und bis 2020 wieder in Dauerbetrieb genommen werden.Bei Ersatz einer KWK-Anlage, die erstmals nach dem 01.04.2002 in Betrieb genommen wurde, erfolgt die Einstufung als Neuanlage. -
Höhe des KWK-Zuschlags
Die Zuschlagssätze sind nach Leistungsanteilen gestaffelt (Leistungsanteil: bis 50 kWel 5,11 Cent/kWh, über 50 kWel bis 2 MWel 2,1 Cent/kWh und über 2 MWel 1,5 Cent/kWh. Beispiel: bei einem 500 kWel-BHKW werden 10 % des Stroms (= 50 kWel) mit 5,11 Cent/kWh vergütet und 90 % (=450 kWel) mit 2,1 Cent/kWh. -
Vereinfachte Zulassung für Kleinanlagen (s. o.)
Neue KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 10 kW können in Form einer Allgemeinverfügung zulassen werden. Eine Einzelzulassung ist nur noch in den Fällen notwendig, in denen die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung nicht erfüllt sind. Der Text der Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger und auf der BAFA-Internetseite veröffentlicht. -
Fördervolumen
Das Fördervolumen ab 2009 beträgt mindestens 600 Millionen Euro pro Jahr (750 Millionen Euro abzüglich bis zu 150 Millionen Euro für die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen).
Herkunftsnachweise
Auf Antrag des Anlagenbetreibers stellt das BAFA einen Herkunftsnachweis für den ab dem 01.01.2009 in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugten Strom aus.
Wärmenetzförderung
Fördersätze
Die Förderung für den Aus- und Neubau von Wärmenetzen beträgt je Millimeter Nenndurchmesser der neu verlegten Wärmeleitung einen Euro je Meter Trassenlänge.
Für die Ermittlung der Trassenlänge und des Nenndurchmessers gilt:
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Die Trasse umfasst alle Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang (Hausanschlussstation) notwendig sind. Bei der Trassenlänge kann nur die Vorlaufleitung, nicht jedoch die Rücklaufleitung angesetzt werden.
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Der Nenndurchmesser entspricht dem Innendurchmesser der Vorlaufleitung.
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Werden bei dem Innendurchmesser der Vorlaufleitung mehrere Dimensionen verwendet, muss eine gesonderte Auflistung nach Trassenabschnitten erfolgen.
Wird bei Netzverstärkungsmaßnahmen die bisher verwendete Wärmeleitung ersetzt (Austausch der alten Leitungen), wird der gesamte Nenndurchmesser der neuen Leitung gefördert. Wird die bisher verwendete Wärmeleitung weiterhin genutzt und eine zweite Leitung zusätzlich gelegt (Parallelbetrieb der alten Leitung), ist der Nenndurchmesser der neuen Leitung anzusetzen.
Der Zuschlag darf 20 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus nicht überschreiten. Die ansatzfähigen Investitionskosten umfassen alle Kosten, die für die erforderlichen Leistungen Dritter angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere interne Kosten der Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten sowie Kosten für die Errichtung von Verbraucheranschlussstationen (Hausanschlussstation). Ebenfalls nicht ansatzfähig sind Aufwertungsmaßnahmen, die einen Zustand herstellen, den es vor den Projektarbeiten noch nicht gab (z. B. Ersatz von Teerbelag durch Basaltsteine). Des Weiteren müssen bei der Berechnung der ansatzfähigen Investitionskosten Investitionskostenminderungen (z. B. Rabatte) und Zahlungen Dritter (Zuschüsse der KfW, sonstige Fördermittel, Baukostenzuschüsse) abgezogen werden.
Die Zuschlagszahlung ist gedeckelt auf maximal 5 Millionen Euro pro Projekt.
Das Fördervolumen beträgt pro Kalenderjahr maximal 150 Millionen Euro. Ist das Fördervolumen pro Jahr ausgeschöpft, werden die darüber hinausgehenden Beträge in der Reihenfolge der Zulassung in den Folgejahren ausgezahlt.
Das BAFA ist für die Bearbeitung der Anträge und die Ausstellung der Zulassungsbescheide zuständig. Die Auszahlung des Zuschlags erfolgt gegen Vorlage des Zulassungsbescheides durch den jeweils zuständigen Stromnetzbetreiber.
Zulassungsvoraussetzungen
Für die Förderung müssen u. a folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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Der Neu- oder Ausbau wurde erst ab dem 1. Januar 2009 begonnen. Entscheidend für den Zeitpunkt des Beginns ist der „erste Spatenstich“. Vorbereitende Handlungen wie z. B. Planungsarbeiten, Ausschreibung und Beauftragung von Bauunternehmen oder Durchführung von Probebohrungen, können vor dem 1. Januar 2009 durchgeführt worden sein.
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Das Wärmenetz muss bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme.
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Bei der Inbetriebnahme des Wärmenetzes muss die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen mehr als 50 Prozent betragen.
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Für den geplanten Endausbau des Wärmenetzbereiches (Prognose) muss die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen mindestens 60 Prozent betragen.
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Die Wärmeleitung muss über die Grundstücksgrenze (Flurstück), auf dem die KWK-Anlage steht, hinaus gehen.
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Es muss die Möglichkeit des Anschlusses einer unbestimmten Anzahl von Abnehmern bestehen.
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An das Wärmenetz muss mindestens ein Abnehmer angeschlossen sein, der nicht der Eigentümer oder der Betreiber der KWK-Anlage ist.
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Der Wärmenetzbetreiber darf nicht der einzige angeschlossene Abnehmer sein.
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Die KWK-Anlage wird auf der Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben und weist eine Kraft-Wärme-Kopplung auf, d. h. eine gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme.
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Bei Netzverstärkungsmaßnahmen muss sich der transportierbare Wärmevolumenstrom um mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt erhöhen.
Antragsteller und Antragsfrist
Nur der Wärmenetzbetreiber ist berechtigt, den Antrag auf Zulassung zu stellen.
Der Antrag auf Zulassung kann zeitnah zum Inbetriebnahmedatum des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes gestellt werden, jedoch spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme.
Antragsunterlagen
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Antragsformular
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Detaillierte Beschreibung des Projekts inklusive Übersichtsplan
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Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers (Es wird empfohlen, die mit dem IDW entwickelte Anlage zu verwenden. Die Anlage ist unter Links / IDW abrufbar).
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Auflistung der ansatzfähigen Investitionskosten sowie Erklärung dazu (Anlage 1 zum Antrag)
Bitte beachten Sie, dass eingereichte Antragsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Detaillierte Beschreibung des Projekts inklusive Übersichtsplan:
Eine Gesamtbeschreibung, die einen Überblick über das Projekt ermöglicht, ist ausreichend. Das Projekt muss nicht etappenweise dargestellt werden. Die Trassenlänge und deren Nennweite (Innendurchmesser der Vorlaufleitung) sind aufzulisten. Ein Übersichtsplan anhand dessen der Trassenverlauf, die einspeisenden KWK-Anlagen sowie gegebenenfalls auch die Anschlüsse der Abnehmer, erkennbar sind, muss beigefügt werden.
Ein Projekt beginnt zeitlich mit dem „ersten Spatenstich“ und endet mit der Inbetriebnahme. Zur Abgrenzung kann im Einzelfall auf das Kriterium eines „durchgehenden Baufortschritts“ abgestellt werden. Bei Bedarf legt das BAFA in Vorverhandlungen die einzelnen Projekte fest.
Bescheinigung des Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfers:
Die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers ist eine gesetzliche Voraussetzung. Auch für kleinere Wirtschaftsprüfungsprojekte kann hiervon nicht abgewichen werden.
Für das Wärmenetz ist zu bescheinigen:
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Beginn des Neu- oder Ausbaus ab dem 1. Januar 2009
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Inbetriebnahmedatum
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Bei der Inbetriebnahme beträgt die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen über 50 Prozent.
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Im geplanten Endausbau (Prognose) beträgt die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen mindestens 60 Prozent.
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Angabe über die Trassenlänge
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Angabe über den Nenndurchmesser
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Angabe über die ansatzfähigen Investitionskosten
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Begrenzung des Zuschlags auf maximal 20 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten und maximal 5 Millionen Euro je Projekt.
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Abzugsbeträge, die der Wärmenetzbetreiber den Verbrauchern für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt hat (gegebenenfalls).
Abgrenzung zur KfW-Förderung
Nach dem KWK-G können auch Wärmenetze gefördert werden, die durch KWK-Anlagen versorgt werden, deren Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert wird.
Wärmenetze, für die eine Förderung nach dem KWK-G gewährt wird, erhalten von der KfW nur eine Zusatzförderung, sofern sie die Förderbedingungen der KfW erfüllen.
Wärmenetze, die keine Förderung nach dem KWKG erhalten, werden in vollem Umfang von der KfW gefördert, sofern sie die Förderbedingungen der KfW erfüllen.
Eindeutige Ablehnungsgründe für eine Förderung nach dem KWK-G sind u. a.:
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Der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes wurde vor dem 1. Januar 2009 begonnen.
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Die Inbetriebnahme erfolgt nicht bis zum 31. Dezember 2020.
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Bei der Inbetriebnahme des Wärmenetzes beträgt die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen weniger als 50 Prozent.
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Im geplanten Endausbau (Prognose) beträgt die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen weniger als 60 Prozent.
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Das Wärmenetz ist kein öffentliches Netz, weil die Planung und Auslegung der Trasse nur die Versorgung feststehender oder bestimmbarer Wärmeabnehmer zulässt und damit der Anschluss einer unbestimmten Anzahl von Abnehmenden nicht möglich ist.
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Der einzige Abnehmer der Wärme ist gleichzeitig der Betreiber der KWK-Anlage.
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Der Wärmenetzbetreiber (=Antragsteller) darf nicht der einzige angeschlossene Abnehmer sein.
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Die Wärmeleitung geht nicht über die Grundstücksgrenze (Flurstück), auf dem die KWK-Anlage steht, hinaus.
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Bei Netzverstärkungsmaßnahmen erhöht sich der transportierbare Wärmevolumenstrom nicht um 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt.
Das BAFA empfiehlt, dass bei eindeutigen Ablehnungsgründen für eine Förderung nach dem KWK-G kein Antrag auf Zulassung beim BAFA gestellt wird, da ein Ablehnungsbescheid kostenpflichtig für den Antragsteller ist. Stattdessen sollte im KfW-Antrag der Ablehnungsgrund für die Förderung nach dem KWK-G vom Antragsteller genannt werden.
Der Zulassungsbescheid kann vom BAFA erst nach der Inbetriebnahme des Wärmenetzes erteilt werden, wenn alle erforderlichen Dokumente eingereicht wurden und die Gebühr für den Kostenbescheid entrichtet wurde.
Der KfW-Antrag muss vor Maßnahmenbeginn gestellt werden. Stellt der Wärmenetzbetreiber bereits in der Planungsphase einen Antrag beim BAFA, kann das BAFA zu diesem Zeitpunkt keinen belastungsfähigen Vorbescheid ausstellen, sondern allenfalls eine allgemeine Einschätzung abgeben, ob das Projekt nach dem derzeitigen Sachstand förderfähig ist.
Bearbeitungsgebühren
Die folgenden Gebührensätze gelten für KWK-Anlagen und Wärmenetze, die ab 2009 in Betrieb genommen wurden und für Herkunftsnachweise.
KWK-Anlagen
Die Zulassung von KWK-Anlagen bis 10 kWel im Rahmen der Allgemeinverfügung ist gebührenfrei. Die Bearbeitungsgebühr für Anlagen bis zu 50 kWel beträgt 75 Euro und für Anlagen über 50 kWel jeweils 0,2 % der zu erwartenden KWK-Zuschläge (maximal 20.000 Euro für Großanlagen).
Wärmenetze
Die Bearbeitungsgebühr beträgt 0,2 % des vom BAFA bewilligten KWK-Zuschlagsbetrages, mindestens 100 Euro und maximal 10.000 Euro
Herkunftsnachweise
Die Ausstellung des Herkunftsnachweises kostet 200 Euro.
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 425 – KWK
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 6196 908-842 oder 462 für KWK-Anlagen bis 2 MWel
Telefon: +49 6196 908-502 für KWK-Anlagen über 2 MWel
Telefon: +49 6196 908-421, 630 oder 941 für Wärmenetze
Telefon: +49 6196 908-437 oder 661 für allgemeine Anfragen



