Einfuhr
Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen
Die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern unterliegt bis 31. Dezember 2012 der vorherigen Überwachung.
In 2012 bestehen weiterhin autonom von der EU festgelegte mengenmäßige Beschränkungen gegenüber Kasachstan. Informationen hierzu finden sich auf der Internetseite der Europäischen Kommission. Den entsprechenden Link zu dieser Seite finden Sie unter der Rubrik „Weiterführende Dokumente“ Außerdem legt ein bilaterales Abkommen der EU mit der Russischen Föderation Höchstmengen für das Jahr 2012 fest.
Das BAFA hat hierzu am 10. Januar 2012 in Form einer Mitteilung und einer Einfuhrausschreibung für das Jahr 2012 die Regelungen, nach denen die Antragstellung und die Ausstellung der Überwachungsdokumente bzw. Einfuhrgenehmigungen erfolgen sollen, im Bundesanzeiger Nummer 5 veröffentlicht.
Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen
Im Bereich der Einfuhr von bestimmten Textil- und Bekleidungserzeugnissen mit Ursprung in Belarus und Nordkorea gelten für das Jahr 2012 autonome Kontingente. Das BAFA hat hierzu am 10. Januar 2012 in Form einer Einfuhrausschreibung für das Jahr 2012 die Regelungen, nach denen die Antragstellung und die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen erfolgen sollen, im Bundesanzeiger Nummer 5 veröffentlicht.
Die Veröffentlichung der Einfuhrausschreibung für den Bereich des passiven Veredelungsverkehrs für Fachhersteller, bei dem vorübergehend ausgeführte Waren nach der Verarbeitung in Belarus wieder in die EU eingeführt werden, erfolgte ebenfalls am 10. Januar 2012 im Bundesanzeiger Nummer 5.
Zuständigkeit und Aufgaben
Das BAFA nimmt Aufgaben zum Schutz verschiedener Branchen der europäischen und damit auch der heimischen Industrie vor einem unkontrollierten Marktzugang durch Drittländer wahr. Zu diesem Zweck erteilt es für bestimmte Waren des gewerblichen Sektors, die durch europäische Regelungen einer Genehmigungspflicht oder Überwachung unterliegen, Einfuhrgenehmigungen und Überwachungsdokumente. Es setzt damit die gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union in Einzelentscheidungen um.
Auf dem Gebiet des Außenhandels ist das BAFA eine von 27 Genehmigungsbehörden in der Europäischen Union, die nach einheitlichen Bestimmungen Genehmigungen für die Einfuhr von Waren der gewerblichen Wirtschaft in das Gebiet der Europäischen Union erteilen oder Überwachungsdokumente ausstellen.
Gegenstand der Genehmigungserteilung
Auf dem Sektor Textilwaren und Bekleidung erteilt das BAFA Genehmigungen im Rahmen sogenannter autonomer, also einseitig von der Europäischen Union festgesetzter, Kontingente gegenüber Drittländern, mit denen keine bilateralen Abkommen bestehen (derzeit Demokratische Volksrepublik Korea und Belarus). Im Bereich des passiven Veredelungsverkehrs erteilt das BAFA Einfuhrgenehmigungen als vorherige Bewilligungen für in Belarus gefertigte Bekleidungswaren.
Im Stahlbereich erteilt das BAFA im Vollzug des Eisen- und Stahlregimes der Europäischen Union Einfuhrgenehmigungen und überwacht die Einfuhrmengen und deren Preise.
Rechtsgrundlagen / Bestimmungen
Bestimmungen über die Einfuhr von Waren der gewerblichen Wirtschaft sind in folgenden Veröffentlichungen enthalten:
- Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften
- Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
- Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung – AWV)
- Einfuhrliste (Anlage zum AWG) sowie
- Einfuhrausschreibungen, Mitteilungen und andere Bekanntmachungen des BAFA, die im Bundesanzeiger veröffentlicht werden
Diese können im Buchhandel oder bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH bezogen werden. Außerdem stehen sie im Internet zur Verfügung.



