Förderprogramm „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ - neue Richtlinie vom 30. April 2008
Gegenstand der Förderung
Innovationen im Sinne dieser Richtlinie sind industrielle Anwendungen von Ergebnissen der Forschung und Entwicklung (Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder vorwettbewerbliche Entwicklung), aber auch Anwendungen neuer Ideen oder von in anderen Bereichen der gewerblichen Wirtschaft schon genutzten, bisher im Schiffbau nicht üblichen Konzepten, Produkten oder Verfahren, bei denen Risiken technischer oder wirtschaftlicher Fehlschläge gegeben sind.
Förderfähige schiffbauliche Innovationen sind industrielle Anwendungen innovativer Konzepte, Produkte und Verfahren, die gemessen am technischen Stand der Schiffbauindustrie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union neu sind.
Förderfähige schiffbauliche Innovationen sind:
- neue Typschiffe: Entwicklung, Entwurf und Konstruktion des ersten Schiffes einer potenziellen Serie neuer Schiffe oder eines Schiffes, dessen neues Gesamtkonzept geeignet ist, bei weiteren Schiffsbauten umgesetzt zu werden (Nachhaltigkeit der schiffbaulichen Innovation) und sofern dabei neue Komponenten oder neue Verfahren zur Anwendung kommen;
- neue Komponente und Systeme eine Schiffes: Industrielle Anwendung einzelner innovativer Produkte einschließlich ihrer Implementierung in Schiffsbauten;
- neue Verfahren im Schiffbau: Entwicklung und Einführung von innovativen Prozessen und Verfahren für Planung, Entwurf und Konstruktion, Fertigung und Logistik.
Antragsberechtigte
Innovationsförderung können bestehende Schiffbau-, Schiffsreparatur- bzw. Schiffsumbauwerften (im Folgenden: Antragsteller) erhalten, die Sitz und Fertigungsstätte in der Bundesrepublik Deutschland haben und den Schiffbauauftrag oder Teile davon, bei denen förderfähige schiffbauliche Innovationen zur Anwendung kommen, in der Bundesrepublik Deutschland ausführen.
Art der Förderung
Förderfähig sind nur die Aufwendungen, die sich aus der Planung, Vorbereitung und Durchführung von konkreten Schiffbauaufträgen ergeben. Sie umfassen sowohl auf der Werft entstehende Entwicklungs- und Fertigungskosten als auch die Kosten für Zulieferungen von Dritten, z. B. Systemzulieferunternehmen, Lieferanten schlüsselfertiger Anlagen, Unterauftragnehmern, sofern sie sich direkt und ausschließlich auf die innovativen Teile des Schiffbauauftrages beziehen.
Innovationsförderungen werden im Wege der Anteilsfinanzierung (Projektförderung) als bedingt rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Förderung darf nicht höher sein als 20 % brutto der förderfähigen Aufwendungen für industrielle Anwendungen schiffbaulicher Innovationen. Die Zuwendung ist zurück zu zahlen, wenn die geförderte Innovation erneut verwendet wird, der Zuschuss höher als 200.000 Euro ist und 1% des Vertragspreises des Schiffbauauftrages übersteigt (bei Förderung eines innovativen Verfahrens beträgt dieser Anteil 3%).
Ansprechpartner
Die Anträge (einschließlich Anlagen) sind einzureichen beim:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 413
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 (0)6196 908-732
Telefax: +49 (0)6196 908-837
Zur Kontaktaufnahme per E-Mail benutzen Sie bitte die Möglichkeit unter dem Menüpunkt "Kontakt".
Entscheidungsgrundlage
Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zum Förderprogramm „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ vom 30. April 2008 (BAnz. Nr. 72 vom 15. Mai 2008, S. 1742)
Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2008 befristet. Diese Befristung verlängert sich entsprechend, falls die Europäische Kommission die Geltungsdauer für Beihilfen an den Schiffbau verlängert.
Weitere Informationen
Förderung erfolgt nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
